Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 75 Seiten
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3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln der Pflanzenschutzmittelverordnung
Ingress
Die Verweise auf das Landwirtschaftsgesetz9 (LwG) werden angepasst: Artikel 160 wird mit Absatz 1 ergänzt und Artikel 160b Absatz 4 (Parteistellung im Verfahren betreffend Pflanzenschutzmittel) wird neu aufgenommen.
Weiter werden die Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 47 des Gewässerschutzgesetzes in den Ingress aufgenommen.
Schliesslich wird auf Artikel 7 Absatz 4 des Lebensmittelgesetzes10 (LMG) Bezug genommen, da dieser für die Festlegung von Höchstgehalten von Pflanzenschutzmittelrückständen in Lebensmitteln massgebend ist.
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen (Art. 1–4)
Art. 1 Zweck
Im Vergleich zur PSMV 2010 werden im Zweck der Verordnung zusätzlich die Grundstoffmittel aufgenommen.
Art. 2 Gegenstand
Neu werden Produkte, die aus Grundstoffen bestehen, als «Grundstoffmittel» bezeichnet, während sie in der PSMV 2010 als «Pflanzenschutzmittel, die ausschliesslich genehmigte Grundstoffe enthalten» bezeichnet wurden. Dadurch wird der Gegenstand der Verordnung um diese neue Produktgruppe erweitert (Abs. 3).
Neben der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln regelt die Verordnung insbesondere die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Pflanzenschutzmitteln und Grundstoffmitteln. Ebenfalls geregelt werden Werbung und Kennzeichnung.
Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung beruhen auf dem Vorsorgeprinzip (vgl. insbesondere Artikel 148a LwG). So wird sichergestellt, dass in Verkehr gebrachte Wirkstoffe oder Pflanzenschutzmittel die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt bei vorschriftsgemässen Umgang nicht beeinträchtigen. Es ist nicht erforderlich das Vorsorgeprinzip im Geltungsbereich noch eigens zu erwähnen. Im Gegensatz zur PSMV 2010 wird es daher nicht mehr explizit erwähnt.
Art. 3 Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für die in dieser Bestimmung beschriebenen Produkte; Absatz 1 beschreibt Pflanzenschutzmittel, Absatz 2 Grundstoffmittel.
In Absatz 1 Buchstabe b werden neben Nährstoffen auch Pflanzen-Biostimulanzien ausgenommen, da diese in der Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern (DüV)11, die am 1. Januar 2024 in Kraft treten wird, geregelt und definiert werden.
9 SR 910.1
10 SR 817.0
11 AS 2023 711