Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 75 Seiten
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Betreffend die in den Buchstaben d und e von Absatz 1 erwähnte Ausbringung in Wasser ist zu präzisieren, dass hierbei spezielle Anwendungen gemeint sind, z. B. die Anwendung in Nassreisfeldern. Eine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in oberirdischen Gewässern ist hingegen ausnahmslos verboten (vgl. Anhang 2.5 Ziff. 11 Abs. 1 Bst. e der Verordnung vom 18. Mai 200512 zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung; ChemRRV).
Art. 4 Begriffe
Für diejenigen Definitionen, welche denjenigen der Verordnung (EG) Nr. 1107/200913 entsprechen sollen, wird auf die Artikel 2 und 3 vorgenannter Verordnung verwiesen (Abs. 1). Diejenigen Begriffe, welche in der PSMV abweichend vom EU-Recht definiert werden sollen oder für die es nur im Schweizer Recht eine Definition braucht, sind in Absatz 2 aufgeführt. Dabei handelt es sich um Definitionen, die nicht bereits aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs oder durch die Bestimmungen der entsprechenden Artikel, in denen der Begriff vorkommt, verstanden werden.
Zu den einzelnen Begriffsbestimmungen von Absatz 2 gibt es folgende Bemerkungen:
Buchstabe a: Pflanzenschutzmittel sind in Artikel 3 Absatz 1 umschrieben. Aus Gründen der Leserfreundlichkeit wird für die Definition dieses zentralen Begriffs nicht in Absatz 1 auf das EU-Recht verwiesen, obwohl sie der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entspricht.
Buchstabe b: Die neue Bezeichnung «Grundstoffmittel» für Produkte, die ausschliesslich Grundstoffe enthalten, ist in Artikel 3 Absatz 2 umschrieben.
Buchstabe c: Die Definition von Mikroorganismen ist, wie in der PSMV 2010, abweichend von derjenigen der EU. Sie entspricht inhaltlich der Definition von Mikroorganismen in der Verordnung vom 10. September 200814 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung; FrSV), welche im Rahmen der Genehmigung gewisser Organismen oder von Versuchen mit diesen anwendbar ist. In der Schweizer Gesetzgebung ist die Definition weiter gefasst als in der EU, was auch in der vorliegenden Verordnung dargestellt werden soll. Dadurch sind Zellkulturen, Prionen und biologisch aktives genetisches Material als Mikroorganismus definiert. In der EU sind dies hingegen chemische Stoffe. Zurzeit gibt es keine genehmigten Wirkstoffe, die in der Schweiz als Mikroorganismen und in der EU als chemische Stoffe gelten.
Buchstabe d: Die Definition von Makroorganismen bleibt gegenüber der PSMV 2010 unverändert.
Buchstabe e: Der Begriff «berufliche Verwender» wurde gegenüber der PSMV 2010 in dem Sinne erweitert, dass auch Personen erfasst werden, die Pflanzenschutzmittel nicht im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verwenden, aber über eine Fachbewilligung gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a ChemRRV verfügen. Zu denken ist etwa an Inhaberinnen und Inhaber von Fachbewilligungen, die Pflanzenschutzmittel nach der Pensionierung oder in der Freizeit verwenden.
12 SR 814.81
13 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
14 SR 814.911