Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 75 Seiten
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Buchstabe f: Damit klar ist, in welchen Gebieten die verschärften Verwendungseinschränkungen gelten, die in der PSMV 2010 per 1.1.2023 eingeführt wurden15, wird eine Definition von Siedlungsgebieten aufgenommen. Sie entsprechen den Gebieten innerhalb der Bauzone. Sie umfasst somit Pärke, Spielplätze, Sportplätze und Freizeitanlagen.
In den Absätzen 3 und 4 sind die Entsprechungen der Begriffe der französischen und der italienischen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgeführt.
2. Titel: Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten (Art. 5–33)
1. Kapitel: Genehmigung von Wirkstoffen, mit Ausnahme von Grundstoffen, von Safenern und von Synergisten
1. Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 5
Grundstoffe sind Wirkstoffe. Für ihre Genehmigung wird jedoch ein eigenes Kapitel in dieser Vorlage geschaffen. Daher gelten für sie die Bestimmungen dieses Kapitels nicht.
2. Abschnitt: Genehmigte Wirkstoffe, Safener und Synergisten
Art. 6 Voraussetzung für die Verwendung von Wirkstoffen, Safenern und Syner-
gisten
Es wird der Grundsatz statuiert, dass in einem Pflanzenschutzmittel nur genehmigte Wirkstoffe, Safener und Synergisten verwendet werden dürfen.
Art. 7 Nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigte Wirkstoffe, Safener
und Synergisten
Wie bereits festgehalten, sind Genehmigung und Widerruf von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten in der Schweiz bereits gemäss PSMV 2010 weitgehend an die EU angeglichen. Bereits gemäss PSMV 2010 werden die in der EU genehmigten Wirkstoffe, Safener und Synergisten auch in der Schweiz übernommen, sofern ein Gesuch für ein Pflanzenschutzmittel, das diesen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthält, bei der Zulassungsstelle eingegangen ist und das Pflanzenschutzmittel zugelassen wurde. Auch die Streichung aus der Liste der genehmigten Wirkstoffe, Safener und Synergisten wird bereits nachvollzogen. Im Sinne einer Vereinfachung für Inverkehrbringende und Anwendende sollen mit der beantragten Neuregelung Wirkstoffe, Safener und Synergisten fortan zeitgleich mit der EU als genehmigt, resp. als nicht genehmigt gelten. Inhaltlich wird in Artikel 7 festgehalten, dass alle Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die in der EU genehmigt sind, auch in der Schweiz als genehmigt gelten. Das gilt für chemische und mikrobiologische Wirkstoffe sowie für Wirkstoffe mit geringem Risiko und Substitutionskandidaten.
Für die genehmigten Wirkstoffe, Safener und Synergisten sollen, wie gemäss PSMV 2010, zusammen mit dem ersten Gesuch um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das diesen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthält, die entsprechenden Daten eingereicht werden (vgl. Art. 56).
15 Vgl. AS 2022 784