Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 75 Seiten
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4. Kapitel: Forschung und Entwicklung
Art. 130 Durchführung von Versuchen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken
Das Vorgehen für die Bewilligung zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und nicht genehmigten Grundstoffen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken bleibt im Vergleich zur PSMV 2010 (Art. 41) unverändert. Die Anpassungen führen lediglich die aktuelle Praxis präziser aus. Da die Erlaubnis in Form einer Bewilligung erteilt wird, wird diese Bezeichnung dafür verwendet. Auf diese Weise kann sie auch begrifflich von den Zulassungen abgegrenzt werden.
Art. 131 und 132 Generelle Bewilligung für die Durchführung von Versuchen zu For-
schungs- und Entwicklungszwecken sowie Gesuche um Bewilligungen
Die Zulassungsstelle kann Forschungsorganisationen, Kantonen und Firmen auf Gesuch hin eine befristete generelle Bewilligung zur Durchführung der in dieser Bestimmung umschriebenen Versuchen erteilen. Dieses Vorgehen entspricht der Praxis der Zulassungsstelle, war aber in der PSMV 2010 nicht explizit verankert. Inhaber einer generellen Bewilligung müssen für Versuche mit Organismen oder durch Luftapplikationen dennoch um eine Einzelbewilligung ersuchen (Art. 131 Abs. 3).
Art. 133 Versuche mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen
Für Versuche mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen regelt die Freisetzungsverordnung das Bewilligungsverfahren.
Art. 134 Aufzeichnungspflicht
Wie bereits gemäss der Regelung in der PSMV 2010 (Art. 42) müssen Resultate von Versuchen mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln oder nicht genehmigten Grundstoffen aufgezeichnet werden und auf Verlangen der Zulassungsstelle zur Verfügung gestellt werden.
5. Kapitel: Weitergabe und Austausch von Daten
Art. 135–137 Weitergabe von Daten an die Zulassungsstelle und an die Beurteilungs-
stellen, Austausch von Informationen und Daten sowie Weitergabe von Daten an das Ausland und an internationale Organisationen
Diese Bestimmungen entsprechen Artikel 82 der PSMV 2010: Für die Weitergabe von Daten über Pflanzenschutzmittel, was die Daten über die Genehmigung der darin enthaltenen Wirkstoffe, Safener, Synergisten, Beistoffe und Zusatzstoffe einschliesst, gelten die Bestimmungen der Chemikalienverordnung. Dies gilt auch für die Weitergabe von Daten über die Genehmigung von Grundstoffen.
7. Titel: Information der Öffentlichkeit (Art. 138–139)
Art. 138 Liste der genehmigten Wirkstoffe, Safener und Synergisten sowie der zuge-
lassenen Pflanzenschutzmittel
Die Zulassungsstelle ist, wie bereits gemäss PSMV 2010 (Art. 45) verpflichtet, die Öffentlichkeit in elektronischer Form zu informieren. In Absatz 2 ist festgehalten, welche Informationen über Genehmigungen, Zulassungen und Widerrufe sie veröffentlichen muss. Im Rahmen der Erhöhung der Transparenz wird hier neu aufgenommen, dass