Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 75 Seiten
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201327 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) geregelt wird. Für Exporteurinnen, die keine andere der vorgenannten Eigenschaften erfüllen, steht kein spezifisches Informationssystem für die Erfassung ihrer Verkaufszahlen zur Verfügung; sie können daher selbst entscheiden, in welcher Form sie ihrer Aufzeichnungspflicht nachkommen (Abs. 2 Bst. c).
Die Erfassung der Daten zu jeder Verwendung des Pflanzenschutzmittels durch berufliche Verwenderinnen erfolgt in Digiflux (Abs. 3). Hier wird im Vergleich zur PSMV 2010 neu aufgenommen, dass Schweizer Landwirtschaftsbetriebe, welche Flächen im Ausland mit Pflanzenschutzmitteln behandeln, die Anwendungen auf diesen Flächen ebenfalls erfassen müssen. Damit soll verhindert werden, dass in der Schweiz tätige Betriebe und Personen einen Nachteil haben gegenüber ausländischen Schweizer Betrieben und Personen, die Flächen im Ausland bewirtschaften. Die Meldung der Pflanzenschutzmittel-Verwendung auf Flächen im Ausland fusst auf dem Prinzip der Gesamtbetrieblichkeit (Art. 17 der Verordnung vom 7. Dezember 199828 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen [LBV]). Aktuell kann die Direktzahlungskontrolle Flächen im Ausland nicht vor Ort überprüfen. Die Erfassung der verwendeten Pflanzenschutzmittel auf Flächen im Ausland im Rahmen der Mitteilungspflicht stärkt den ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN). Sobald die Pflanzenschutzmittel-Verwendungen aller Flächen und Betriebe in einem System aufgezeichnet werden, ist es möglich, einfachere und effizientere Prozesse speziell hinsichtlich Datenaufzeichnung und Vollzug zu erreichen. Dies dient der administrativen Vereinfachung in der Landwirtschaft.
7. Abschnitt: Zertifikate
Art. 113
Die Zulassungsstelle kann auf Gesuch der Zulassungsinhaberin bestätigen, dass ein Pflanzenschutzmittel in der Schweiz zugelassen ist.
In der PSMV 2010 ist in Artikel 20 Absatz 2, welcher die Zertifikate regelt, festgehalten, dass die Zulassungsstelle für zum Export bestimmte Pflanzenschutzmittel bestätigen kann, dass das entsprechende Pflanzenschutzmittel in der Schweiz hergestellt wurde. Da die Zulassungsstelle jedoch nicht prüfen kann, ob ein Pflanzenschutzmittel in der Schweiz hergestellt wird, wird dieser Absatz aufgehoben. Die kantonalen Vollzugsbehörden können, sofern ihnen die Beurteilung möglich ist, eine solche Bestätigung ausstellen. Das BLV kann anschliessend bestätigen, dass die kantonale Behörde die dafür kompetente Behörde ist.
8. Abschnitt: Ausfuhr
Art. 114
Die vorliegende Verordnung enthält keine eigenen Bestimmungen zur Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln. Sie enthält jedoch aus Gründen der Leserfreundlichkeit einen Verweis auf die dafür massgebenden Verordnungen.
27 SR 919.117.71
28 SR 910.91