Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 75 Seiten
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5. Titel: Umgang mit Grundstoffmitteln (Art. 115–120)
1. Kapitel: Inverkehrbringen
Art. 115
Im Gegensatz zu den Bestimmungen der PSMV 2010 dürfen Mittel, die ausschliesslich Grundstoffe enthalten (Grundstoffmittel), ohne Meldung und ohne Zulassung in Verkehr gebracht werden. Grundstoffmittel dürfen genehmigte Grundstoffe und einfache Verdünnungsmittel wie Wasser oder eine Wasser-Ethanol-Mischung enthalten. Sie dürfen nicht als Pflanzenschutzmittel bezeichnet werden. Diese Regelung entspricht den Bestimmungen der EU und bewirkt eine administrative Erleichterung.
2. Kapitel: Kennzeichnung und Werbung
Art. 116 Kennzeichnung
Für die Kennzeichnung von Grundstoffmitteln werden besondere Bestimmungen festgelegt. Diese dürfen mit dem Verwendungszweck angepriesen werden und müssen den Zusatz «Grundstoffmittel (ohne Wirkungs- und Pflanzenverträglichkeitsnachweis)» aufführen.
In Einzelfällen können Grundstoffmittel die Kriterien für gefährliche Stoffe oder Zubereitung erfüllen, wie dies z. B. für das Lebensmittel Essig zutrifft. In diesen Fällen müssen die Grundstoffmittel nach den Kriterien der Chemikalienverordnung gekennzeichnet werden (Abs. 4).
Für Grundstoffmittel gibt es keine spezifischen Vorgaben über die Verpackung. Daher besteht keine Bestimmung betreffend Verpackung von Grundstoffmitteln.
Art. 117 Sprache der Kennzeichnung
Grundstoffmittel müssen mindestens in einer Amtssprache des Abgabeortes gekennzeichnet werden. Es gelten diesbezüglich die gleichen Anforderungen wie für Pflanzenschutzmittel (vgl. die analoge Bestimmung in Art. 104).
Art. 118 Werbung
Werbung ist nur für rechtskonforme Grundstoffmittel erlaubt, d.h. nur wenn sie ausschliesslich genehmigte Grundstoffe enthalten. In Absatz 1 wird statuiert, dass für Grundstoffmittel ausschliesslich für die in der Grundstoffgenehmigung erwähnten Verwendungen geworben werden darf.
3. Kapitel: Abgabe und Verwendung
Art. 119 Abgabe
Für Betriebe, die Grundstoffmittel in Verkehr bringen, gilt Artikel 59 ChemV sinngemäss.
Art. 120 Verwendung
Werden Grundstoffmittel verwendet, müssen die Bedingungen und Einschränkungen nach der Verordnung 1107/2009 oder nach Anhang 1 Teil E, die für die Grundstoffe festgelegt sind, eingehalten werden. Grundstoffmittel dürfen auch durch nichtberufliche Verwenderinnen und Verwender verwendet werden.