Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 75 Seiten

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Zur Verwaltung der Gesuche gehört die Auftragserteilung an die Beurteilungsstellen sowie die Koordination zwischen Zulassungs- und Beurteilungsstellen bei der Bearbeitung der Gesuche.

Art. 157 Inhalt

Das Informationssystem beinhaltet Angaben zu Wirkstoffen, Safenern, Synergisten und Pflanzenschutzmitteln sowie deren Genehmigung bzw. Zulassung. Weiter enthält es Daten zur Zulassung von ausländischen Pflanzenschutzmitteln für den Parallelimport sowie zu den Verkaufserlaubnissen. Zudem enthält es die gemeldeten Verkaufsmengen von Pflanzenschutzmitteln, die für die Verkaufsstatistik erforderlich sind.

Art. 158 Zugriffsberechtigung

Der Artikel regelt, dass die Zulassungsstelle und die Beurteilungsstellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Daten bearbeiten dürfen. Die Gesuchstellerinnen, Zulassungsinhaberinnen, die Inhaberinnen von Verkaufserlaubnissen oder einer GEB dürfen nur die Daten bearbeiten und einsehen, die sie selbst im Informationssystem erfasst haben.

Art. 159 Erfassung der verkauften Pflanzenschutzmittel

Die Zulassungsinhaberinnen, Inhaberinnen von Verkaufserlaubnissen oder einer GEB erfassen die Verkaufsmengen der von ihnen verkauften Pflanzenschutzmittel im Informationssystem.

Art. 160 Erteilung und Entzug der Zugriffsrechte

Die Zugriffsrechte werden nach einem schriftlichen Antrag an die Zulassungsstelle erteilt. Die Zulassungsstelle erteilt die Zugriffsrechte, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und entzieht sie wieder, wenn diese nicht mehr erfüllt sind. Damit die Zulassungsstelle Kenntnis hat von Personen, die nicht mehr für eine zugriffsberechtigte Stelle tätig sind, müssen die zugriffsberechtigten Stellen der Zulassungsstelle solche Personen melden (Abs. 3).

Art. 161 Datenschutz sowie Daten- und Informatiksicherheit

Die Einhaltung der Vorgaben zum Datenschutz in ihrem Bereich muss durch die Zulassungsstelle sichergestellt werden. Dazu werden Bearbeitungsreglemente erarbeitet.

Die Gesuchstellerinnen und Zulassungsinhaberinnen sind für die Einhaltung der Datenschutzvorgaben in ihrem Bereich zuständig.

In ihrem jeweiligen Bereich sind auch die Beurteilungsstellen, die Gesuchstellerinnen, die Zulassungsinhaberinnen und die Inhaberinnen von Verkaufserlaubnissen oder von einer GEB sowie von diesen ermächtigten Personen für die Einhaltung der Vorgaben zum Datenschutz sowie zur Daten- und zur Informatiksicherheit verantwortlich. Dazu gehört insbesondere, dass sie durch technische und organisatorische Massnahmen den sicheren Zugang zu den Informationssystemen sicherstellen (Abs. 3).