Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 75 Seiten

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Art. 142 Aufgaben der Zulassungsstelle

In diesem Artikel werden die Aufgaben der Zulassungsstelle gemäss Artikel 73 der PSMV 2010 sowie die weiteren Aufgaben der Zulassungsstelle, die in der PSMV 2010 in verschiedenen Artikeln definiert waren, festgehalten.

Die Zulassungsstelle und das BLW (namentlich Agroscope) unterstützen die Kantone bei den Kontrollen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und von Grundstoffmitteln weiterhin (Abs. 3). Agroscope verfügt dazu aufgrund der Tätigkeit als Beurteilungsstelle über die erforderlichen Kenntnisse betreffend Zusammensetzung von Pflanzenschutzmitteln.

Art. 143 Aufgaben des BAFU

Die Aufgaben des BAFU bleiben im Vergleich zur PSMV 2010 (Art. 72a) unverändert. Der in der PSMV 2010 enthaltene Verweis, wonach sich die Aufgaben des BAFU bei gentechnisch veränderten Organismen nach der Freisetzungsverordnung richten, wird durch Artikel 43 abgedeckt.

Art. 144 Aufgaben des BLV

Die Aufgaben der Beurteilungsstelle des BLV bleiben im Vergleich zur PSMV 2010 (Art. 72b) unverändert.

Art. 145 Aufgaben des BLW

Die Aufgaben der Beurteilungsstelle des BLW bleiben im Vergleich zur PSMV 2010 (Art. 72c) unverändert. In der Bestimmung aufgeführt werden zusätzlich die weiteren Aufgaben des BLW, die bereits in der PSMV 2010 enthalten sind (Art. 75, Art. 77 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 Bst. b).

Art. 146 Aufgaben des SECO

Die Aufgaben des SECO bleiben im Vergleich zur PSMV 2010 (Art. 72d) unverändert.

Art. 147 Zusammenarbeit der Beurteilungsstellen

Dieser Artikel entspricht Artikel 73 Absatz 5 der PSMV 2010. Er hält fest, dass sich die Beurteilungsstellen gegenseitig informieren.

Art. 148-151 Sachverständige, Auskunftsstelle für Vergiftungen, Befugnisse der Zoll-

stellen und Gebühren

Diese Bestimmungen bleiben im Vergleich zur PSMV 2010 unverändert. Artikel 148 entspricht Artikel 76 der PSMV 2010, Artikel 149 entspricht Artikel 74 der PSMV 2010, Artikel 150 entspricht Artikel 78 der PSMV 2010 und Artikel 151 entspricht Artikel 79 der PSMV 2010.

Art. 152 Anpassung der Anhänge

Das BLV erhält, vorbehältlich der in Absatz 2 aufgeführten Ausnahme, mit dieser Bestimmung die Kompetenz, die Anhänge der Verordnung anzupassen. Damit wird eine