Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 75 Seiten

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6. Titel: Gemeinsame Bestimmungen für Pflanzenschutzmittel und für Grund-

stoffmittel (Art. 121–137)

1. Kapitel: Sorgfaltspflicht

Art. 121-123

Die Bestimmungen zur Sorgfaltspflicht entsprechen den Vorgaben der PSMV 2010. Sie gelten für Pflanzenschutzmittel wie auch für Grundstoffmittel.

Die Artikel 122 und 123 entsprechen der am 1. April 2023 in Kraft getretenen Änderung von Artikel 61 der PSMV 2010 (Absätze 4 und 5).

2. Kapitel: Aufbewahrung sowie Rückgabe- und Rücknahmepflicht

Art. 124 Aufbewahrung

Die Bestimmungen zur Aufbewahrung entsprechen den Vorgaben der PSMV 2010 (Art. 63). Sie gelten auch für Grundstoffmittel. Für Pflanzenschutzmittel, die die Kriterien nach Artikel 3 ChemV für gefährliche Stoffe und Zubereitungen erfüllen, gelten die Bestimmungen von Artikel 57 Absätze 2, 3 und 6 ChemV sinngemäss (Abs. 2). Wenn sie zusätzlich der Gruppe 1 oder 2 der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen angehören, gelten Artikel 62 Absätze 2 und 3 ChemV (Abs. 3).

Art. 125 Rückgabe-, Rücknahme- und Entsorgungspflicht

Die Bestimmungen zur Rücknahmepflicht in den Absätzen 2 und 3 entsprechen den Vorgaben der PSMV 2010 (Art. 70). Sie gelten auch für Grundstoffmittel. In Absatz 1 wird Ziffer 3 aus Anhang 2.5 der Chemikalienrisikoreduktionsverordnung in die PSMV aufgenommen. Entsprechend wird Anhang 2.5 Ziffer 3 ChemRRV aufgehoben (vgl. dazu die Erläuterungen zu Anhang 9 dieser Vorlage).

3. Kapitel: Einfuhr

Art. 126 und Art. 127 Grundsatz und Einfuhr zu Berufs- oder Handelszwecken

Die Bestimmungen über die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln bleiben gegenüber der PSMV 2010 (Art. 77) unverändert. Es dürfen nur zugelassene Pflanzenschutzmittel eingeführt werden. Grundstoffmittel dürfen nur eingeführt werden, wenn sie den Anforderungen der Verordnung entsprechen, wie zum Beispiel, dass sie nur genehmigte Grundstoffe und einfache Verdünnungsmittel enthalten dürfen.

Wer gewerblich Pflanzenschutzmittel oder Grundstoffmittel einführen möchte, bedarf einer Generaleinfuhrbewilligung (GEB), die vom BLW ausgestellt wird.

Pflanzenschutzmittel und Grundstoffmittel, die zu Forschungszwecken eingesetzt werden, benötigen keine Zulassung, sondern eine Bewilligung. Deshalb werden sie nicht von dieser Bestimmung erfasst. Ihre Einfuhr ist in Artikel 128 geregelt.

Art. 128 Einfuhr zu Forschungszwecken

Diese Bestimmung ist neu im Vergleich zur PSMV 2010 und hält fest, dass bei der Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln und Grundstoffmitteln zu Forschungszwecken belegt werden muss, dass die Versuche bewilligt sind. Damit ist für die Zollbehörden klar, welche Dokumente in diesen Fällen vorgewiesen werden müssen.