Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 75 Seiten
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raschere Umsetzung ermöglicht. Die Mitwirkung der Beurteilungsstellen bei der Aufnahme von Wirkstoffen, Safener oder Synergisten in oder deren Streichung von Anhang 1 ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sichergestellt.
Gemäss Artikel 9 Absatz 6 GSchG kann der Bundesrat für eine begrenzte Zeit von einem Entzug der Zulassung oder der Genehmigung absehen, wenn durch eine Massnahme nach Artikel 9 Absatz 5 GSchG die Inlandversorgung durch wichtige landwirtschaftliche Kulturen stark beeinträchtigt würde. Da für diesen Fall dem Bundesrat die Entscheidkompetenz über die weitere Genehmigung des Wirkstoffs obliegt, ist er in diesen Fällen auch für die Änderung von Anhang 1 zuständig.
2. Kapitel: Kantone
Art. 153 Aufgaben der Kantone
Die Aufgaben der Kantone bleiben im Vergleich zur PSMV 2010 (Art. 80) weitgehend unverändert. Mit Absatz 3 wird spezifiziert, dass sie den Vollzug der Verwendungsverbote und -einschränkungen sicherstellen müssen. Darunter fallen jene nach der PSMV wie auch jene nach der ChemRRV.
Art. 154 Finanzierung von Probenuntersuchungen
Neu wird analog zur Untersuchung von Düngerproben den Vollzugsbehörden die Möglichkeit gegeben, die Kosten von Probenuntersuchungen von Pflanzenschutzmitten den Zulassungsinhaberinnen, den Inhaberinnen von Verkaufserlaubnissen sowie den kommerziellen Importeuren (d. h. Inhaberinnen einer GEB) in Rechnung stellen zu können.
Der Umfang der Untersuchungen lag in den letzten Jahren bei 15-25 Proben pro Jahr. Die Analysekosten pro Probe betrugen bei den kantonalen Vollzugsstellen rund CHF 650.-.
3. Kapitel: Verwaltungsmassnahmen
Art. 155
Dieser Artikel entspricht inhaltlich Artikel 81 der PSMV 2010. Es wurden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
9. Titel: Informationssystem (Art. 156–163)
Art. 156 Zweck
Das Informationssystem InfoFito soll zur Verwaltung der Informationen über Wirkstoffe, Safener und Synergisten sowie Pflanzenschutzmittel dienen. So sollen darin die Informationen über die Genehmigung sowie Überprüfung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten einschliesslich Grundstoffen geführt werden. Weiter sollen darin die Gesuche um Zulassung, Erneuerung der Zulassung und Notfallzulassung sowie Überprüfungen der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln verwaltet werden. Auch die Verkaufserlaubnisse und die ausländischen Pflanzenschutzmittel für den Parallelimport sollen darin verwaltet werden. Schliesslich soll das Informationssystem sicherstellen, dass Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden können.