Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 75 Seiten

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Art. 129 Einfuhr von behandeltem Saatgut

Diese Bestimmung entspricht derjenigen der PSMV 2010 (Art. 33) und stellt die aktuelle Praxis präziser dar. Diese weicht von den Bestimmungen in der EU ab: Innerhalb der gesamten EU kann behandeltes Saatgut in Verkehr gebracht werden, wenn das Saatbeizmittel in einem EU-Mitgliedstaat zugelassen ist. Bei Sicherheitsbedenken können die EU-Mitgliedstaaten Abweichungen von dieser Bestimmung definieren.

Die Regelung in der Schweiz sieht vor, dass ein Gesuch gestellt werden muss, um Saatgut einzuführen, das mit einem Wirkstoff, Safener oder Synergisten behandelt wurde, der in der Schweiz nicht für diese Verwendung vorgesehen ist. Damit muss nicht die Zulassungsstelle generell nach Sicherheitsbedenken bzgl. den in der EU zugelassenen Saatbeizmitteln suchen, sondern nur auf Gesuch hin im Einzelfall. Durch diese Regelung besteht in der Schweiz eine bessere Kontrolle, was einen höheren Schutz der Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt, insbesondere in Bezug auf die zur EU unterschiedlich bewerteten Bereiche (z. B. Grundwasser) ermöglicht.

In Absatz 1 wird festgehalten, dass behandeltes Saatgut nur importiert werden darf, wenn der im Pflanzenschutzmittel enthaltene Wirkstoff (auch der Grundstoff), Safener oder Synergist in der Schweiz genehmigt ist. Bei Pflanzenschutzmitteln muss zudem eine Zulassung für die Saatbeizung oder die Anwendung auf die Kultur des Saatgutes für ein Pflanzenschutzmittel, das diesen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthält, vorliegen. Dadurch wird sichergestellt, dass die Risiken für Mensch, Tier und Umwelt in der Schweiz für eine vergleichbare Verwendung beurteilt wurden. Es wird nicht vorausgesetzt, dass das Pflanzenschutzmittel, mit dem das einzuführende Saatgut behandelt wurde, auch in der Schweiz zugelassen ist.

Bei Grundstoffmitteln muss die Genehmigung des Grundstoffes eine dieser Verwendungen (Saatgutbeizung oder Verwendung auf der Kultur des Saatguts) einschliessen.

Gemäss Absatz 2 kann die Zulassungsstelle Ausnahmen von Absatz 1 gestatten, wenn das Saatbeizmittel, mit dem das Saatgut behandelt wurde, in einem EU-Mitgliedstaat als Saatbeizmittel zugelassen ist. Durch diese Bedingung wird sichergestellt, dass die Risiken für Mensch, Tier und Umwelt beurteilt wurden. Eine solche Ausnahme wird im Bundesblatt veröffentlicht und wird für die Dauer von höchstens einem Jahr gewährt. Eine kürzere Dauer ist beispielsweise dann gerechtfertigt, wenn die ausländische Zulassung des Pflanzenschutzmittels, mit welchem das Saatgut behandelt wurde, innerhalb einer kürzeren Frist verfällt.

Für den Fall, dass die Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel, mit welchem das Saatgut gemäss Absatz 1 behandelt wurde, widerrufen wird, regelt Absatz 3 die Folgen für das mit diesem Pflanzenschutzmittel behandelte und bereits eingeführte Saatgut: Für das Inverkehrbringen, die Lagerung, die Verwendung und die Entsorgung dieses Saatguts finden die Fristen gemäss Artikel 74 Anwendung. Unter den Begriff «Verwendung» fällt auch die Aussaat.

Absatz 4 legt die Anforderungen an die Etikette und die Begleitdokumente des importierten Saatguts fest.