Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 75 Seiten
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die Zulassungsstelle auch Berichte, die im Rahmen des Zulassungs- oder Erneuerungsverfahren erstellt wurden, veröffentlichen kann.
Art. 139 Veröffentlichung von Listen
Die Bestimmung sieht vor, dass, wie gemäss PSMV 2010 (Art. 45), eine Liste mit der Information über die Einschränkung der Verwendung gewisser Wirkstoffe in den Grundwasserschutzzonen S2 und Sh und in Karstgebieten veröffentlicht wird.
In Absatz 2 wird zudem statuiert, dass die Zulassungsstelle eine Liste der EU-Mitgliedstaaten mit vergleichbaren agronomischen, klimatischen und umweltrelevanten Bedingungen führt. Für folgende Länder gelten bereits heute die agronomischen, klimatischen und umweltrelevanten Bedingungen als gleichwertig wie in der Schweiz: Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Belgien und die Niederlande. Dies wurde bisher in der Weisung für das Einreichen von Gesuchen für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln in der Schweiz festgelegt29. Ebenfalls ist festgehalten, dass die Zulassungsstelle für die Kulturen, bei denen eine Pflanzenschutzmittel-Verwendung als geringfügig nach Artikel 47 gilt, eine Liste führt. Die Liste der Kulturen mit geringfügiger Verwendung ist bereits heute auf der Webseite des BLV einsehbar («Kulturlisten mit Minor Crops nach Art. 35 PSMV»30) und soll beibehalten werden.
Die Listen werden auf der Webseite des BLV veröffentlicht (Abs. 3).
8. Titel: Vollzug (Art. 140–155)
1. Kapitel: Bund
Art. 140 Zulassungsstelle und Steuerungsausschuss
Die Bestimmungen entsprechen jenen der PSMV 2010 (Art. 71). Absatz 3 Buchstabe a wird gegenüber der analogen Bestimmung in der PSMV 2010 präzisiert, so dass klar ist, dass der Steuerungsausschuss für alle Verfahren (Genehmigungs-, Zulassungs-, Überprüfungs- und Erneuerungsverfahren) die Strategie festlegt. Er muss die gemeinsame Strategie der Zulassungsstelle und der Beurteilungsstellen in den relevanten Prozessen festlegen. Dies beinhaltet sowohl die Risikomanagement- als auch die Risikobewertungsstrategie.
Art. 141 Beurteilungsstellen
Die Bestimmung entspricht der PSMV 2010 (Art. 72). In der analogen Bestimmung der PSMV 2010 ist festgehalten, dass die Beurteilungsstellen die technischen Dokumente und Leitlinien der EU berücksichtigen. Dieser Aspekt wird durch die Übernahme der einheitlichen Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln der EU (Verordnung (EU) 546/201131) in Anhang 6 abgedeckt.
29 www.blv.admin.ch > Zulassung Pflanzenschutzmittel > Gesuche > Informationen zum Einreichen von Gesuchen
30 www.blv.admin.ch > Zulassung Pflanzenschutzmittel > Gesuche > Informationen zum Einreichen von Gesuchen
31 Verordnung (EU) Nr. 546/2011 der Kommission vom 10. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einheitlicher Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, Abl. L155 vom 11.06.2011, S. 3.