Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 49 Seiten

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Schweiz, Verband Bernischer Bienenz¸chtervereine, Verband Thurgauer Bienenz¸chtervereine, Verein Landwirtschaft mit Zukunft, Verein ohne Gift, Vision Landwirtschaft und WWF Schweiz beantragen eine Pr‰zisierung in Bezug auf den Ausdruck ´die Gefahr nicht anders abgewendet werden kannª. Im Weiteren bem‰ngeln sie, dass wichtig Ausschlusskriterien in Absatz 3 nicht gelistet sind und Erneuerungen f¸r Notfallzulassungen die Zulassungsstelle dazu verleitet, die zum Schutz von Mensch und Natur aufgestellten Vorgaben zu untergraben. Sie begr¸ssen die Einf¸hrung eines Bewilligungsvorbehalt durch den jeweiligen Kanton, wo das mittels Notfallzulassung zugelassene PSM verwendet werden soll. Aus Sicht der EFBS sollten Notfallzulassungen an Bedingungen gekn¸pft und nicht mehr als zweimalig erneuert werden kˆnnen.

6. Abschnitt: Verfahren f¸r die Zulassung (Artikel 52-68)

Bauernverband Appenzell Ausserrhoden, Bayer Schweiz, Chambre d’agriculture du Jura Bernois, Compo Jardin AG, FÈdÈration suisse pour le dÈveloppement d'une vitiviniculture durable, FÈdÈration suisse des producteurs de cÈrÈales, Glarner Bauernverband, Landtechnik Schweiz, Luzerner B‰uerinnen- und Bauernverband, Omya, SVB, Schweizer Zucker, Schweizerischer Saatgutproduzenten-Verband, Schweizerischer Verband der Zuckerr¸benpflanzer, Schweizerischer Weinbauernverband SWBV, Sciencesindustries, SwissBeef, swisspatat, St. Galler Bauernverband, Syngenta, Verband Lohnunternehmer Schweiz, Verband Schweizer Gem¸seproduzenten und VSKP beantragen, dass Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c dem EU Text angepasst wird und ´verpackt oder umgepacktª gelˆscht wird.

Der Kanton SO weist bei Artikel 53 auf sprachliche M‰ngel hin.

Bayer Schweiz, Compo Jardin AG, Omya, Sciencesindustries und Syngenta sind der Ansicht, dass die Pr¸fung und Bewertung eines Produktes basierend auf Makroorganismen wie in Artikel 57 vorgesehen, ¸bertrieben ist, zumal in den meisten EU Mitgliedstaaten keine vergleichbaren Anforderungen bestehen. Sie fordern eine Vereinfachung der Zulassung bei der der Inverkehrbringer f¸r das Inverkehrbringen eines Produktes und dessen Einsatzgebiet verantwortlich sein.

In Bezug auf Artikel 62 verweisen die Kantone LU, GR, SH sowie KBNL und VKCS auf ihre Stellungnahme zu Artikel 17 zum Berichtsschutz. Die Kantone AG, AR, BE, BL, BS, GE, JU, SG, SO, TG, TI, ZH sowie GLP und die kantonalen Fachstellen Chemikalien fordern einen Absatz 2 in dem klar gestellt wird, dass den eidgenˆssischen und kantonale Behˆrden der Zugang gew‰hrleistet bleibt. Auch f¸r 4Aqua, apisuisse, Aqua Viva, ƒrztinnen und ƒrzte f¸r Umweltschutz, Bioterra, Biovision Stiftung f¸r ˆkologische Entwicklung, BirdLife Schweiz, FachFrauen Umwelt, Greenpeace Schweiz, Kantonaler Bienenz¸chterverein Schaffhausen, Naturfreunde Schweiz, Naturwaldstiftung, Pro Natura, Schweizerischer Fischerei-Verband, Stiftung Pusch, Stiftung Future 3, Stiftung zum Schutze unserer Flederm‰use in der Schweiz, Verband Bernischer Bienenz¸chtervereine, Verband Thurgauer Bienenz¸chtervereine, Verein Landwirtschaft mit Zukunft, Verein ohne Gift, Vision Landwirtschaft, WWF Schweiz ist es wichtig, dass die eidgenˆssischen und kantonalen Behˆrden wie auch die Organisationen, denen nach Artikel 160b Absatz 1 Landwirtschaftsgesetz (LwG) Parteistellung zukommt, Zugang gew‰hrt wird.

Beim Vorschlag zu Artikel 63 bitten Bauernverband Appenzell Ausserrhoden, Bayer Schweiz, Chambre d’agriculture du Jura Bernois, Compo Jardin AG, FÈdÈration suisse pour le dÈveloppement d'une vitiviniculture durable, FÈdÈration suisse des producteurs de cÈrÈales, Glarner Bauernverband, Landtechnik Schweiz, Luzerner B‰uerinnen- und Bauernverband, Omya, SVB, Schweizer Zucker, Schweizerischer Saatgutproduzenten-Verband, Schweizerischer Verband der Zuckerr¸benpflanzer, Schweizerischer Weinbauernverband SWBV, Sciencesindustries, SwissBeef, swisspatat, St. Galler Bauernverband, Syngenta, Verband Lohnunternehmer Schweiz, Verband Schweizer Gem¸seproduzenten und VSKP,