Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 49 Seiten
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suisse des producteurs de cÈrÈales, Glarner Bauernverband, Landtechnik Schweiz, Luzerner B‰uerinnen- und Bauernverband, Omya, SVB, Schweizer Zucker, Schweizerischer Saatgutproduzenten-Verband, Schweizerischer Verband der Zuckerr¸benpflanzer, Schweizerischer Weinbauernverband SWBV, Sciencesindustries, SwissBeef, swisspatat, St. Galler Bauernverband, Syngenta, Verband Lohnunternehmer Schweiz und VSKP pl‰dieren grunds‰tzlich daf¸r die EU-Regelungen zu ¸bernehmen. Bayer Schweiz, Omya, Scienceindustries und Syngenta beantragen, dass die Fristen an die Zulassungsinhaberin zu kommunizieren sind. Zudem fordern Bauernverband Appenzell Ausserrhoden, Chambre d’agriculture du Jura Bernois, FÈdÈration suisse pour le dÈveloppement d'une vitiviniculture durable, Glarner Bauernverband, Landtechnik Schweiz, Luzerner B‰uerinnen- und Bauernverband, SVB, Schweizerischer Saatgutproduzenten-Verband, Schweizerischer Verband der Zuckerr¸benpflanzer, Schweizerischer Weinbauernverband, Verband Lohnunternehmer Schweiz und VSKP, dass f¸r behandeltes Saatgut l‰ngere Aufbrauchfristen zur Anwendung kommen.
Der VSGP begr¸sst, dass nach Widerruf oder Ablauf einer Genehmigung weiterhin eine vern¸nftige Frist besteht, um allenfalls noch vorhandene Produkte zu verwenden. Problematisch ist jedoch, dass nach Absatz 3 die EU im eigentlichen die Fristen festlegt.
Bayer Schweiz, Compo Jardin AG, Omya, Scienceindustries und Syngenta beantragen, dass in Artikel 75 beim Widerruf der Zulassung f¸r eine bestimmte Verwendung, die Fristen analog zu Artikel 74 zu definieren und der Zulassungsinhaberin zu kommunizieren sind.
9. Abschnitt: Vergleichende Bewertung (Artikel 76-77)
Die Kantone LU, TI, VD sowie KOLAS und der St. Galler Bauernverband begr¸ssen den Einbezug der chemischen Vielfalt in Absatz 3. Die Kantone AG, AR, BE, BL, BS, JU, SH, SO und die kantonalen Fachstellen Chemikalien schlagen vor die Artikel 76 und 77 zu tauschen, da sie davon ausgehen, dass eine ´Vergleichende Bewertung bei der Zulassungª vor ´einer "Vergleichenden Bewertung bei der Erneuerung der Zulassungª erfolgt.
PromÈterre beantragt die Streichung von Absatz 3 und der Verband Schweizer Gem¸seproduzenten bem‰ngelt, dass in Artikel 76 auf Anhang 7 verwiesen wird, in dem weiter auf die Verordnung (EU) Nr. 1107/2009 verwiesen wird und bittet um einen einfacheren Zugang zu den Informationen.
4Aqua, apisuisse, Aqua Viva, ƒrztinnen und ƒrzte f¸r Umweltschutz, Bioterra, Biovision Stiftung f¸r ˆkologische Entwicklung, BirdLife Schweiz, FachFrauen Umwelt, Greenpeace Schweiz, Kantonaler Bienenz¸chterverein Schaffhausen, Naturfreunde Schweiz, Naturwaldstiftung, Pro Natura, Schweizerischer Fischerei-Verband, Stiftung Pusch, Stiftung Future 3, Stiftung zum Schutze unserer Flederm‰use in der Schweiz, Verband Bernischer Bienenz¸chtervereine, Verband Thurgauer Bienenz¸chtervereine, Verein Landwirtschaft mit Zukunft, Verein ohne Gift, Vision Landwirtschaft und WWF Schweiz begr¸ssen grunds‰tzlich die vergleichende Bewertung, lehnen aber Absatz 2 ab, da sich Substitutionskandidaten in ihrer Wirkung verst‰rken kˆnnen. Ebenso wird Absatz 3 Buchstabe c abgelehnt, da die Bestimmung zu vage ist.
10. Abschnitt: Zulassung ausl‰ndischer Pflanzenschutzmittel f¸r den Parallelimport (Artikel 78-
86)
Die Kantone AG, BE, BL, BS, JU, SG, SH, SO, TG und die kantonalen Fachstellen Chemikalien beantragen die Formulierung in Artikel 78 Absatz 1 dahingehend anzupassen, dass ´Ein im Ausland zugelassenes Pflanzenschutzmittel, das einem in der Schweiz zugelassenen Pflanzenschutzmittel (Referenzprodukt) entspricht, kann auf Gesuch …». Im Weiteren stellen die Kantone AG, BE, BL, BS, JU, SG, SH, SO, TG, TI und die kantonalen Fachstellen Chemikalien fest, dass in Artikel 78 eine Bestimmung fehlt,