Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 49 Seiten
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Der Z¸rcher Bauernverband f¸hrt aus, dass die Regelung in Artikel 69 f¸r PSM mit mehreren Wirkstoffen dazu f¸hren kann, dass diese in Abst‰nden von wenigen Jahren mehrfach eine Erneuerung der Zulassung benˆtigen, was bei den Anbietern wie auch bei der Zulassungsstelle zu unnˆtigem Aufwand sorgt. Er beantragt, dass die Zulassung des PSM ohne weiteres verl‰ngert wird, wenn die Zulassung eines Wirkstoffes ohne Versch‰rfung der Auflagen erteilt wurde. Sp‰testens nach 15 Jahren muss f¸r das PSM eine Erneuerung der Zulassung beantragt werden.
Artikel 70 Absatz 1 zu streichen beantragen Aargauer Obstverband, Arbeitsgemeinschaft Zentralschweizer Obstproduzenten, INTERPROFESSION DES FRUITS ET LEGUMES DU VALAIS, Kantonaler Obstbau-Verein Uri, Obstbauring Graub¸nden, Obstbauverein Kanton Schwyz, Verband Berner Fr¸chte, Schweizer Obstverband, St. Galler Bauernverband, St. Galler Obstverband, St. Galler Beerenvereinigung, Thurgauer Obstverband, Union fruitiËre lÈmanique und der Verband Schweizer Gem¸seproduzenten, da die Befristung der Zulassung eine gewisse Planungssicherheit ergibt und sie den Ausdruck ´wenn es Anzeichen daf¸r gibtª als willk¸rlich auffassen.
8. Abschnitt: ƒnderung und Widerruf der Zulassung (Artikel 71-75)
Die Kantone BE, LU, NW, SG, SH, TG, VS, ZG, ZH sowie apisuisse, Arbeitsgemeinschaft der Wasserwerke Bodensee-Rhein, Arbon Energie AG, Bioterra, Biovision, EAWAG, FachFrauen Umwelt, GLP, Kantonaler Bienenz¸chterverein Schaffhausen, KBNL, Naturfreunde Schweiz, Stadtwerke Winterthur, Verband Bernischer Bienenz¸chtervereine, Verband Thurgauer Bienenz¸chtervereine, Verein ohne Gift, VSA und WWF Schweiz halten fest, dass in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b die Formulierung in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 3 GSchG nicht korrekt ist, denn das GSchG verlangt, dass dank der ‹berpr¸fung der Zulassung die nˆtigen Massnahmen ergriffen werden, damit zuk¸nftig die Grenzwerte nicht mehr ¸berschritten werden. In Analogie zu Artikel 71 fordern dieselben Kantone und Organisationen Artikel 72 anzupassen.
Der Verband Schweizer Gem¸seproduzenten fordert eine Pr‰zisierung in Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2, dass ein Widerruf nur dann erfolgt, wenn ausgeschlossen werden kann, dass die ‹berschreitungen von einer aktuellen und nicht-professionellen Anwendung ausgingen.
Artikel 73 sollte in das 2. Kapitel verschoben werden, da er hier nicht sachlogisch ist, beantragen die Kantone BE, BS, SH, SO, TG und die kantonalen Fachstellen Chemikalien.
Bei Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe b beantragen die Kantone BL, GL, GR, LU, SG, SO, TG, TI, VD, ZG, ZH sowie 4Aqua, apisuisse, Aqua Viva, ƒrztinnen und ƒrzte f¸r Umweltschutz, Bioterra, Biovision Stiftung f¸r ˆkologische Entwicklung, BirdLife Schweiz, FachFrauen Umwelt, Greenpeace Schweiz, Kantonaler Bienenz¸chterverein Schaffhausen, KOLAS, Naturfreunde Schweiz, Naturwaldstiftung, PromÈterre, Pro Natura, Renovita Wilen GmbH, Schweizerischer Fischerei-Verband, St. Galler Bauernverband, Stiftung Pusch, Stiftung Future 3, Stiftung zum Schutze unserer Flederm‰use in der Schweiz, Verband Bernischer Bienenz¸chtervereine, Verband Thurgauer Bienenz¸chtervereine, Verein Landwirtschaft mit Zukunft, Verein ohne Gift, Vision Landwirtschaft, WWF Schweiz, dass die Frist auf 12 Monate limitiert wird. F¸r an Pflichtlager zu haltende G¸ter soll eine neue Regelung eingef¸hrt werden mit l‰ngeren Fristen schlagen die Kantone BL, GL, GR, SH, TG, TI, VD, ZH und KOLAS vor. Zudem beantragen die Kantone AG, BE, BS, SH und die kantonalen Fachstellen Chemikalien, dass auch bei der ‹bertragung von Zulassungen entsprechende Fristen festgehalten werden.
Bauernverband Appenzell Ausserrhoden, Bayer Schweiz, Chambre d’agriculture du Jura Bernois, Compo Jardin AG, FÈdÈration suisse pour le dÈveloppement d'une vitiviniculture durable, FÈdÈration