Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 49 Seiten
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13. Abschnitt: Vertrauliche Behandlung von Informationen (Artikel 96)
Die Kantone AR, BL, FR, GE, GR, LU, SG, SH, SO, TG, TI, ZH sowie KBNL und VKCS halten fest, dass die in Artikel 96 Buchstaben a-g gelisteten Informationen f¸r den kantonalen Vollzug von grosser Bedeutung sind und ihnen diese Informationen zur Verf¸gung stehen m¸ssen. Arbeitsgemeinschaft Wasserwerke Bodensee Rhein, Arbon Energie AG und Stadtwerke Winterthur fordern, dass auch die ˆffentlichen Wasserversorgungen Zugang zu diesen Daten haben. Auch 4Aqua, apisuisse, Aqua Viva, ƒrztinnen und ƒrzte f¸r Umweltschutz, Bioterra, Biovision Stiftung f¸r ˆkologische Entwicklung, BirdLife Schweiz, FachFrauen Umwelt, Greenpeace Schweiz, Kantonaler Bienenz¸chterverein Schaffhausen, Naturfreunde Schweiz, Naturwaldstiftung, Pro Natura, Schweizerischer Fischerei-Verband, Stiftung Pusch, Stiftung Future 3, Stiftung zum Schutze unserer Flederm‰use in der Schweiz, Verband Bernischer Bienenz¸chtervereine, Verband Thurgauer Bienenz¸chtervereine, Verein Landwirtschaft mit Zukunft, Verein ohne Gift, Vision Landwirtschaft und WWF Schweiz pl‰dieren daf¸r, dass zumindest den kantonalen Vollzugsorganen und den Organisationen, denen Parteistellung nach Artikel 160b Absatz 1 LwG zukommt, Einblick in die Unterlagen gew‰hrt wird, insbesondere die Informationen nach den Buchstaben b, c, d, e und f m¸ssen den kantonalen Vollzugsstellen zur Verf¸gung stehen, damit sie ihre Pflichten zur Marktkontrolle wahrnehmen kˆnnen. Im Weiteren merken die Kantone BL, GE, GR, LU, TG, TI und der VKCS an, dass entsprechende Bestimmungen zu den Messmethoden und Analysestandards aus Artikel 4 Absatz 4 der aktuellen PSMV in der vorliegenden Version aufzunehmen sind.
Im Weiteren beantragen 4Aqua, apisuisse, Aqua Viva, ƒrztinnen und ƒrzte f¸r Umweltschutz, Bioterra, Biovision Stiftung f¸r ˆkologische Entwicklung, BirdLife Schweiz, FachFrauen Umwelt, Greenpeace Schweiz, Kantonaler Bienenz¸chterverein Schaffhausen, Naturfreunde Schweiz, Naturwaldstiftung, Pro Natura, Schweizerischer Fischerei-Verband, Stiftung Pusch, Stiftung Future 3, Stiftung zum Schutze unserer Flederm‰use in der Schweiz, Verband Bernischer Bienenz¸chtervereine, Verband Thurgauer Bienenz¸chtervereine, Verein Landwirtschaft mit Zukunft, Verein ohne Gift, Vision Landwirtschaft und WWF Schweiz daf¸r Absatz 1 Buchstabe d zu streichen.
Die EAWAG stellt fest, dass die Formulierung in Absatz 4 unklar ist und bittet zu pr‰zisieren, ob auch nachtr‰glich noch Informationen als vertraulich eingestuft werden kˆnnen.
2. Kapitel: Umgang mit Pflanzenschutzmitteln
1. Abschnitt: Inverkehrbringen und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Artikel 97)
Die Kantone AG, AR, BE, BL, BS, JU, SH, TG TI sowie GLP und kantonalen Fachstellen Chemikalien beantragen Artikel 97 Absatz 1 zu pr‰zisieren, dass die PSM nur f¸r die zugelassene Verwendung in Verkehr gebracht und verwendet werden d¸rfen. Zudem beantragen die Kantone TG und ZH, zu erg‰nzen, dass Importeure und Hersteller in Zusammenarbeit mit den Bewilligungsinhabern sicherstellen m¸ssen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Mittel der Zulassung entsprechen und so die Anforderungen gem‰ss Artikel 42 erf¸llen.
Die EFBS bittet in Artikel 97 Absatz 3 Buchstabe a die Regelung aus Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe 2 der aktuellen PSMV zu ¸bernehmen, damit auf die Einschliessungsverordnung und die FrSV verwiesen ist und solche Versuche reguliert sind.
2. Abschnitt: Besondere Vorkehrungen der Zulassungsstelle (Artikel 98)
Im Rahmen der Schutzklausel in Artikel 98 Absatz 1 kann gegebenenfalls auf ein Verbot verzichtet und die Sicherheit mit einer Beschr‰nkung gew‰hrleistet werden, weshalb die Kantone AG, BE, BS, SG, SH, SO, TG, TI sowie die kantonalen Fachstellen Chemikalien die entsprechende Anpassung vorschlagen. Aargauer Obstverband, Arbeitsgemeinschaft Zentralschweizer Obstproduzenten, INTERPROFESSION