Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 49 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 28Fedlex · Ergebnisbericht

wonach nur Produkte f¸r den Parallelimport zul‰ssig sein sollten, die mit den chemikalienrechtlichen Gefahrenhinweisen gekennzeichnet sind.

Aargauer Obstverband, Arbeitsgemeinschaft Zentralschweizer Obstproduzenten, INTERPROFESSION DES FRUITS ET LEGUMES DU VALAIS, Kantonaler Obstbau-Verein Uri, Obstbauring Graub¸nden, Obstbauverein Kanton Schwyz, Verband Berner Fr¸chte, Schweizer Obstverband, St. Galler Bauernverband, St. Galler Obstverband, St. Galler Beerenvereinigung, Thurgauer Obstverband, Union fruitiËre lÈmanique fordern, dass Parallelimporte bez¸glich der Anforderungen an die Gesuchunterlagen gleich zu behandeln sind. Auch Bayer Schweiz, Compo Jardin AG, Omya, Scienceindustries und Syngenta weisen auf die Diskrepanz hin, die daraus ergeht, wenn f¸r Parallelimporte nicht die gleichen Anforderungen gelten und gleichartige Eigenschaften ausreichen.

In Artikel 80 Absatz 5 sind die Buchstaben a und b eine unnˆtige Wiederholung der Voraussetzungen nach Absatz 2 stellen die Kantone AG, BE, SG, SH, SO, TG, TI und die kantonalen Fachstellen Chemikalien fest.

Die Kantone AG, AR, BE, BL, BS, JU, SG, SH, SO, TG, TI und die kantonalen Fachstellen Chemikalien pl‰dieren daf¸r, dass Artikel 82 dahingehend erg‰nzt wird, dass die Zulassungsstelle ƒnderungen an die Anforderungen f¸r das Inverkehrbringen eines Referenzproduktes, f¸r das Bewilligungen f¸r den Parallelimport bestehen, den gem‰ss Artikel 86 bekannten Importeuren aktiv mitteilt. Auch in Artikel 84 bem‰ngeln die Kantone AG, AR, BE, BL, BS, JU, SG, SH, SO, TG, TI sowie GLP, kantonale Fachstellen Chemikalien und der Verband Schweizer Gem¸seproduzenten, dass nicht vorgesehen ist den Entscheid, dass ein PSM die Anforderungen f¸r den Parallelimport nicht mehr erf¸llt, an die bekannten Importeure mitzuteilen.

Gem‰ss Artikel 86 Absatz 4 gilt die Meldepflicht nicht bei der Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln f¸r den Eigengebrauch. Die Kantone AG, AR, BE, BL, BS, JU, SG, SH, SO, TG, TI sowie GLP und die kantonalen Fachstellen Chemikalien sehen so den Sinn der Datenerhebung von Verkaufsmengen anderer Pflanzenschutzmittel in Frage gestellt. Sie schlagen vor, eine Mindestmenge f¸r die Meldepflicht einzuf¸hren.

11. Abschnitt: Inverkehrbringen mit Verkaufserlaubnis (Artikel 87-90)

Die bisherige Mˆglichkeit einer Zweitbewilligung soll in Artikel 88 wieder eingef¸hrt werden, da diese pragmatischer seien als Bewilligungs¸bertragungen im Fall von Firmenliquidationen, beantragen Bayer Schweiz, Compo Jardin AG, Omya, Scienceindustries und Syngenta.

Die Kantone AG, BE, BS, SG, SH, SO und die kantonalen Fachstellen Chemikalien stellen fest, dass der in Artikel 90 vorgesehene R¸ckzug einer Verkaufserlaubnis durch die Zulassungsinhaberin des Originalprodukts sinnvollerweise in Artikel 89 Absatz 3 verschoben w¸rde.

Renovita Wilen GMbH beantragt den letzten Satz von Artikel 90 Absatz 2 zu streichen, da sie als Inhaber von Verkaufserlaubnissen Planungssicherheit haben m¸ssen und sich auf die Fristen verlassen.

12. Abschnitt: Versuchs- und Studienberichte und Berichtschutz (Artikel 91-95)

4Aqua, BirdLife Schweiz, Greenpeace Schweiz, Pro Natura und Stiftung Pusch verweisen in ihrer Stellungnahme zu Artikel 92 auf die bereits bei Artikel 10 gemachten Ausf¸hrungen und fordern, dass zur Schaffung von mehr Transparenz f¸r die kantonalen Vollzugsorgane und die Organisationen, denen Parteistellung nach Artikel 160b Absatz 1 LwG zukommt Einblick in die Unterlagen gew‰hrt werden muss.