Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/94: Änderung von Verordnungen im Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 4 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuterungen

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Mit Beschluss vom 5. April 2023 hat der Bundesrat das EDI beauftragt, eine Vernehmlassungsvorlage für ein Einfuhrverbot für tierquälerisch erzeugte Pelze und Pelzprodukte auszuarbeiten. Die dafür erforderlichen Änderungen werden in der EDAV-DS und der EDAV-EU vorgenommen. Zusätzlich bedarf es einer Verordnung des EDI, welche diejenigen Länder auflistet, deren Gesetzgebung die als tierquälerisch geltenden Produktionsmethoden für die Gewinnung von Pelz verbietet (vgl. Art. 10d Abs. 1 EDAV-DS und Art. 5d Abs. 1 EDAV-EU).

Die vorliegende Verordnung dient dazu, diese sog. Länderliste Pelz zu erstellen.

2 Vernehmlassungsverfahren

Zur Vorlage wird gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d des Vernehmlassungsgesetzes (SR 172.061) eine Vernehmlassung durchgeführt.

3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

In und ausserhalb der EU bestehen verschiedene Restriktionen hinsichtlich der Produktion und der Einfuhr von Pelzen (für Einzelheiten vgl. Ziff. 3 der Erläuterungen zur Änderung der EDAV-DS und der EDAV-EU). Ein System mit sog. Länderlisten, welche diejenigen Länder auflisten, aus deren Hoheitsgebiet die Einfuhr von Pelzen und Pelzprodukten zulässig ist, besteht jedoch nirgends.

4 Grundzüge der Vorlage

4.1 Die beantragte Neuregelung

Künftig wird die Einfuhr von Pelzen und Pelzprodukten, die mit tierquälerischen Methoden erzeugt wurden, grundsätzlich verboten sein. Weiterhin zulässig ist die Einfuhr von Pelzen und Pelzprodukten, die nicht mit tierquälerischen Methoden erzeugt wurden. Derartige Pelze und Pelzprodukte stammen entweder aus einem Land mit einer Gesetzgebung, die die definierten tierquälerischen Methoden verbietet oder werden von einer Bestätigung einer unabhängigen Zertifizierungsstelle begleitet, welche bestätigt, dass die Produkte nicht mit tierquälerischen Methoden erzeugt wurden (vgl. Art. 10d und 10fe EDAV-DS bzw. Art. 5d und 5e EDAV-EU). In der vorliegenden Verordnung sollen diejenigen Länder aufgeführt werden, welche die definierten tierquälerischen Methoden gesetzlich verbieten und aus denen daher die Einfuhr von Pelzen und Pelzprodukten nach wie vor zulässig ist. Allerdings wird die EDI-Länderliste bei Inkrafttreten der Verordnung noch keine Einträge aufweisen, da ein Land nur auf Gesuch hin in die Liste aufgenommen wird (vgl. Art. 10d Abs. 2 EDAV-DS bzw. Art. 5d Abs. 2 EDAV-EU). Aus diesem Grund wird für das Einfuhrverbot eine Übergangsfrist von zwei Jahren vorgesehen (vgl. Art. 111a EDAV-DS bzw. Art. 50a EDAV-EU), während der die Länderlistenverordnung erstellt wird.

4.2 Umsetzungsfragen

Das EDI (BLV) ist für die Erstellung und die Führung der Länderliste zuständig. Aktuell befinden sich noch keine Einträge in der Liste, da dafür umfangreiche Abklärungen notwendig sind, für welche das BLV zusätzliche Ressourcen benötigt (vgl. Ausführungen unter Ziff. 6.1).

5 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 1 und Anhang

Im Anhang sind diejenigen Länder aufgeführt, in denen die nach Artikel 10a Absatz 3 EDAV-DS bzw. Art. 5a Absatz 3 EDAV-EU verpönten Gewinnungsmethoden für Pelz verboten sind.

Art. 2

Die Verordnung wird gemeinsam mit der Änderung der EDAV-DS und der EDAV-EU in Kraft treten, zu diesem Zeitpunkt allerdings noch keine Einträge aufweisen. Diese sollen im Rahmen der zweijährigen Übergangsfrist für das Einfuhrverbot für tierquälerisch erzeugte Pelze und Pelzprodukte erfolgen (vgl. Ausführungen unter Ziff. 4.1).