Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/94: Änderung von Verordnungen im Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 4 Seiten

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6 Auswirkungen

6.1 Auswirkungen auf den Bund

Das EDI (BLV) ist zuständig für die Erstellung und Führung der Länderliste, wodurch bei diesem Amt ein Mehraufwand anfallen wird. Die dafür erforderlichen Ressourcen werden intern kompensiert.

6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Die Verordnung über die Länderliste hat keine Auswirkungen auf Kantone, Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete. Die Auswirkungen des Einfuhrverbots, welches die Grundlage für die Verordnung über die Länderliste bildet, auf die Kantone sind in den Erläuterungen zur Änderung der EDAV-DS und der EDAV-EU dargelegt.

6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Verordnung über die Länderliste dient den Pelz und Pelzprodukten importierenden Personen bei der Prüfung, ob deren Einfuhr aus einem bestimmten Land zulässig ist oder nicht. Damit erübrigen sich weitgehende Abklärungen über die Gewinnungsform der Pelze und Pelzprodukte.

6.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Die Verordnung über die Länderliste hat keine Auswirkungen auf die Gesellschaft. Die Auswirkungen des Einfuhrverbots, welches die Grundlage für die Verordnung über die Länderliste bildet, auf die Gesellschaft sind in den Erläuterungen zur Änderung der EDAV-DS und der EDAV-EU dargelegt.

6.5 Auswirkungen auf die Umwelt und andere Auswirkungen

Die Verordnung über die Länderliste hat keine Auswirkungen auf die Umwelt. Die Auswirkungen des Einfuhrverbots, welches die Grundlage für die Verordnung über die Länderliste bildet, auf die Umwelt sind in den Erläuterungen zur Änderung der EDAV-DS und der EDAV-EU dargelegt.

7 Rechtliche Aspekte

7.1 Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Vereinbarkeit des Einfuhrverbots, welches die Grundlage für die Verordnung über die Länderliste bildet, mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz ist in den Erläuterungen zur Änderung der EDAV-DS und der EDAV-EU dargelegt. Da die Länderliste Teil des Einfuhrverbots ist, gelten diese Ausführungen auch für die vorliegende Verordnung.

7.2 Erlassform

Die Verordnung über die Länderliste stützt sich auf Artikel 10d Absatz 1 EDAV-DS und Artikel 5d Absatz 1 EDAV-EU.

Beilage: Erlassentwurf