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Vernehmlassung 2023/94: Änderung von Verordnungen im Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 5 Seiten

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Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung AS …

Art. 48c Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Vollständig entalkoholisierter Wein, welcher der Änderung vom ... nicht entspricht, darf noch bis zum .... [2 Jahre] nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

2. Verordnung vom 19. Mai 2010 7 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften

Art. 2 Bst. b Ziff. 12

Vom Grundsatz nach Artikel 16a Absatz 1 THG ausgenommen sind:

b. die folgenden Lebensmittel:

12. Lebensmittel, welche die Kennzeichnungspflichten nach den Artikeln 36 Absatz 1 Buchstaben j und k sowie 39 Absatz 2 Buchstabe d LGV nicht erfüllen.

III

Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 2 gemäss Beilage.

IV

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am … in Kraft.

2 Ziffer II Nummer 2 tritt am ... [2 Jahre nach LGV] in Kraft.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates … Die Bundespräsidentin:

Der Bundeskanzler:

7 SR 946.513.8