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Vernehmlassung 2023/94: Änderung von Verordnungen im Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 5 Seiten
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Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung AS …
Art. 95c Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Lebensmittel, die der Änderung vom ... nicht entsprechen, dürfen noch bis zum .... [2 Jahre] nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
II
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Weinverordnung vom 14. November 2007 3
Art. 27c Süssung von Schweizer Wein mit kontrollierter
Ursprungsbezeichnung
Die Süssung von Schweizer Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) ist verboten. Die Kantone können die Süssung von Wein mit KUB/AOC zulassen, wenn die vom EDI nach Artikel 14 Absatz 1 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20164 (LGV) erlassenen Bestimmungen über die Süssung von Wein erfüllt sind.
Art. 27ebisVollständig oder teilweise entalkoholisierter Wein
1 Bei Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung und bei Landwein ist eine vollständige Entalkoholisierung nach den vom EDI nach Artikel 36 Absätze 3 und 4 LGV5 erlassenen Bestimmungen über die Kennzeichnung nicht zulässig. Als vollständige Entalkoholisierung gilt ein önologisches Verfahren, das zur Folge hat, dass der Alkoholgehalt des Produkts 0,5 Volumenprozent oder weniger beträgt.
2 Bei Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, bei Landwein und bei Tafelwein ist eine teilweise Entalkoholisierung nach den vom EDI nach Artikel 36 Absätze 3 und 4 LGV erlassenen Bestimmungen über die Kennzeichnung zulässig. Als teilweise Entalkoholisierung gilt ein önologisches Verfahren, das zur Folge hat, dass der Alkoholgehalt des Produkts mehr als 0,5 Volumenprozent beträgt aber unterhalb des Mindestalkoholgehalts der Kategorie liegt.
Art. 27f
Schweizer und ausländische Weine, Schaumweine und Likörweine müssen bezüglich der Begriffe, der önologischen Verfahren und Behandlungen sowie der Kennzeichnung die vom EDI nach Artikel 14 Absatz 1 und 36 Absätze 3 und 4 LGV6 erlassenen Bestimmungen einhalten.