Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/94: Änderung von Verordnungen im Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 4 Seiten

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1 Ausgangslage

Mit der vorliegenden Revision wird die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Getränke1 an die neuen Bestimmungen der EU für Wein gemäss der Verordnung (EU) 2021/21172 angepasst. Neu wird in der Schweiz, wie in der EU, auch ein Verzeichnis der Zutaten und eine Nährwertdeklaration für alle Weine, Schaumweine und Perlweine obligatorisch. Diese Informationen können jedoch auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden.

Die Verordnung (EU) 2021/2117 ändert die Verordnung (EU) Nr. 1308/20133 in dem sie insbesondere neu die Bedingungen festlegt, unter denen bestimmte Weinbauerzeugnisse entalkoholisiert oder teilweise entalkoholisiert werden können und die zulässigen Verfahren für ihre Entalkoholisierung. Die Schweizer Bestimmungen sollen an diese EU-Vorgaben angeglichen werden, damit für die Schweiz dieselben Bestimmungen und Voraussetzungen für entalkoholisierte und teilweise entalkoholisierte Erzeugnisse gelten wie in der EU.

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 61 Abs. 3 Fussnote

In dieser Bestimmung wird auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwiesen. Diese Verordnung wurde zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/2117 geändert. Die Fussnote wird entsprechend angepasst.

Art. 75 Abs. 1 Bst. g– i, Abs. 2bis und 2ter

Absatz 1

Die allgemeinen Bestimmungen über die Kennzeichnung für Weine, Schaumweine und Perlweine werden um die Buchstaben g (Zutatenverzeichnis), h (Nährwertkennzeichnung) und i (Mindesthaltbarkeitsdatum für entalkoholisierte Weine mit weniger als 10 Volumenprozent Alkohol) ergänzt. Damit werden neu die in der EU vorgeschriebenen Angaben des Verzeichnisses der Zutaten und der Nährwertdeklaration (Art. 119 Absatz 1 Bst. h und i der Verordnung [EU] Nr. 1308/2013) nunmehr auch in der Schweiz für alle Weine, Schaumweine und Perlweine obligatorisch. Ausserdem wird die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums für Weine, die einer Entalkoholisierung (önologisches Verfahren) unterzogen wurden und weniger als 10 Volumenprozent aufweisen, wie in der EU (Art. 119 Abs. 1 Bst. j der Verordnung [EU] Nr. 1308/2013), obligatorisch. Für Wein ohne Entalkoholisierung ist die Angabe der Mindesthaltbarkeit gemäss Anhang 8 Ziffer 1.4 Buchstabe b der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV)4 nicht obligatorisch.

Die Angabe der Zutatenliste muss den Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b LIV entsprechen.

Als Zutaten bim Wein gelten insbesondere:

• die Trauben, eingemaischten Trauben oder der Traubenmost;

• die zur Anreicherung verwendeten Stoffe, sofern sie bei der Herstellung zugesetzt werden und im Enderzeugnis vorhanden sind, auch in veränderter Form;

• alle Zusatzstoffe, wobei Zusatzstoffe, die unter die Kategorie «Packgase» fallen, wie Zusatzstoffe anzugeben sind oder im Verzeichnis der Zutaten durch die spezifische Angabe «unter Schutzatmosphäre abgefüllt» oder «Die Abfüllung kann unter Schutzatmosphäre erfolgen» deklariert werden können; wird eine dieser spezifischen Angaben verwendet, brauchen die verwendeten spezifischen Gase weder im Zutatenverzeichnis noch zusätzlich zu der spezifischen Angabe gesondert aufgeführt zu werden. Der Hinweis auf die Packgase mit den oben genannten spezifischen Angaben muss bei der Verwendung im selben Sichtfeld wie das Zutatenverzeichnis erscheinen;

• alle Stoffe, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können (Art. 10 und 11 LIV);

Nicht in der Zutatenliste angegeben müssen die Hefen, die zur Weinbereitung verwendet werden sowie Zusatzstoffe, die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden (Art. 9 Abs. 2 Bst. d LIV);

Für Wein bleibt die Verwendung eines Piktogramms als fakultative Angabe zu den obligatorischen Angaben gemäss Artikel 75 Absatz 1 Buchstaben e die einzige mögliche Wiederholung.

Die Nährwertkennzeichnung muss den Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe n LIV entsprechen. Das heisst, sie muss bei genügendem Platz in Tabellenform angegeben werden, wobei die Zahlen untereinander stehen. Bei Platzmangel können die Nährwertangaben hintereinander aufgeführt werden.

Bei den Werten in der Nährwertkennzeichnung handelt es sich um Durchschnittswerte (Art. 26 Abs. 4 LIV) zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten. Der Durchschnittswert ist definiert als der Wert, der die in einem bestimmten Lebensmittel enthaltenen Nährstoffmengen am besten repräsentiert und jahreszeitlich bedingte Unterschiede, Verbrauchsmuster und sonstige Faktoren berücksichtigt, die eine Veränderung des tatsächlichen Wertes bewirken können (Anhang 1 Ziffer 21 LIV).

1 SR 817.022.12

2Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU)

Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr.

228/2013 über Sondermassnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262.

3Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktor-

ganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr.

1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, Abl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/2117, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S 262.

4 SR 817.022.16 2/4