Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/94: Änderung von Verordnungen im Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 4 Seiten
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Art. 161b Übergangsbestimmung
Für die Änderungen ist eine Übergangsbestimmung von 2 Jahren vorgesehen. Das heisst, dass die Weinerzeugnisse nach altem Recht noch bis dahin importiert, hergestellt und gekennzeichnet werden dürfen.
Dabei gelten die Weinerzeugnisse als «hergestellt», wenn sie der Definition des entsprechenden Produkts entsprechen, das heisst die dafür definierten Merkmale und Anforderungen erfüllen, gegebenenfalls auch mit der Anwendung der zugelassenen önologischen Verfahren.
Entsprechend gilt z.B. ein Wein nach Artikel 69 als «hergestellt», der durch vollständige oder teilweise alkoholische Gärung der frischen oder eingemaischten Weintrauben oder des Traubenmostes gewonnen wurde und einen nach den allfälligen in Anhang 9 aufgeführten Anreicherungsprozessen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8.5 und maximal 15 Volumenprozent aufweist.
Ein Schaumwein nach Artikel 70 gilt hingegen als «hergestellt», wenn die zweite Gärung vollendet ist, und das Erzeugnis seinen Alkoholgehalt und in geschlossenen Behältnissen bei 20°C aufgrund des im Schaumwein gelösten Kohlendioxids einen Überdruck von 3 bar aufweist. Die einfache Bereitung der Grundweine oder die Herstellung der Cuvée vor dem Inkrafttreten dieser Änderung rechtfertigt keine Ausnahme von der Nährwertkennzeichnung und der Angabe der Zutatenliste.
Nach der Herstellung der Erzeugnisse können grundsätzlich weitere, nach Artikel 72 zulässige önologische Verfahren angewandt werden, um z.B. eine ordnungsgemässe Haltbarmachung oder einen Ausbau des Weinbauerzeugnisses zu gewährleisten.
Anhang 9
In Anhang 9 werden die zulässigen önologischen Verfahren und Behandlungen sowie ihre Grenzen und Bedingungen aufgeführt. Bei den zulässigen önologischen Verfahren und Behandlungen wird auf die Anhänge I, II A, und III A der delegierten Verordnung (EU) 2019/9346 verwiesen. Diese wurde zuletzt mit der delegierten Verordnung (EU) 2022/68 geändert und betrifft Änderungen in den Anhängen I (önologische Verfahren) und III A (Likörwein). Damit dieser Anhang auf die aktuellsten Bestimmungen der EU verweist, wird hier der Verweis auf die delegierte Verordnung (EU) 2019/934 entsprechend mit der letzten Änderung der Verordnung aktualisiert.
Die Fussnote im Titel des Anhangs betreffend die Veröffentlichung der Liste der zulässigen önologischen Verfahren und Behandlungen auf der Internetseite des BLV wird gestrichen. Als Dienstleistung wird die jeweils aktualisierte Liste weiterhin auf der Internetseite des BLV zu finden sein. Die massgebenden Listen sind jedoch den Anhängen I, II A und III A der Verordnung (EU) 2019/934 zu entnehmen.
3 Auswirkungen auf den Bund, die Kantone, die Gemeinden und die Volkswirtschaft
Die vorliegenden Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die Gemeinden. Sie dienen der Anpassungen des schweizerischen Rechts an dasjenige der EU. Dies erleichtert den Warenaustausch zwischen der Schweiz und der EU, indem für beide Märkte nach einheitlichen Vorgaben hergestellt und gekennzeichnet werden kann.
4 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere mit dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Landwirtschaftsabkommen)7 vereinbar und dienen dem Abbau von technischen Handelshemmnissen.
6Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers, ABl. L 149 vom 7.6.2019,
S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/68, ABl. L 12 vom 19.1.2022, S. 1.