Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/94: Änderung von Verordnungen im Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 4 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht

Absatz 2bis

Die Angaben des Verzeichnisses der Zutaten und der Nährwertdeklaration dürfen auch in elektronischer Form (z.B. QR-Code) zur Verfügung gestellt werden. Es handelt sich dabei um eine Ausnahme der Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 36 Absatz 4 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV)5 und ist freiwillig. Diese Regelung entspricht den neuen Vorgaben der EU gemäss Artikel 119 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Werden das Zutatenverzeichnis oder die Nährwertdeklaration in elektronischer Form gemacht, so muss der Pfad zu dieser Information auf dem Etikett an einer gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle angegeben werden, um eine ausreichende Information der Konsumentinnen und Konsumenten zu gewährleisten. Zudem dürfen die Angaben der Zutatenliste und der Nährwertkennzeichnung in elektronischer Form nicht zusammen mit anderen Informationen zu Verkaufs- oder Werbezwecken publiziert und es dürfen keine Daten von Nutzerinnen und Nutzern erhoben oder nachverfolgt werden.

Das Verzeichnis der Zutaten, das auf elektronischem Wege bereitgestellt wird, muss denselben Regeln folgen wie das Zutatenverzeichnis auf der Etikette. Die Nährwertdeklaration, die auf elektronischem Wege bereitgestellt wird, muss immer in Tabellenform angegeben werden, da es hier keine Platzbeschränkungen gibt.

Die Bereitstellung von Informationen in elektronischer Form kann grundsätzlich durch eine elektronische Kennzeichnung (e-Labelling) erfolgen, die für die Öffentlichkeit über einen Strichcode jeglicher Art (QR, andere 2D-Codes als QR, 1D, Chip) zugänglich ist und die einen Link zu Online-Informationen enthält, die mithilfe universeller Zugangsmittel (d.h. einem Smartphone) abgerufen werden können. Eine einfache, auf dem Etikett aufgedruckte Internetadresse gilt nicht als Bereitstellung der obligatorischen Informationen in elektronischer Form.

Die Verpflichtung zur Angabe des Verzeichnisses der Zutaten und der Nährwertdeklaration, die über eine elektronische Deklaration möglich ist, gilt auch für teilweise entalkoholisierten (Schaum-)Wein ab 1.2 Volumenprozent. Diese Produkte waren bislang von dieser Verpflichtung ausgenommen (Art. 9 Abs. 1 Bst. f und Anhang 9 Ziff. 20 LIV).

Absatz 2ter

Wird das Zutatenverzeichnis in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, müssen Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, zusätzlich auf der Verpackung oder dem darauf angebrachten Etikett angegeben werden. Ihrer Angabe muss in Analogie zu Artikel 11 Absatz 2 LIV das Wort «Enthält» vorangestellt werden, gefolgt von der Bezeichnung der entsprechenden Stoffe.

Wird die Nährwertkennzeichnung in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, muss der Energiewert auf der Originaletikette oder auf einem daran befestigten Etikett trotzdem angegeben werden. Dabei kann das Wort «Energie» durch den Grossbuchstaben «E» ersetzt werden.

Art. 76 Abs. 5

Artikel 76 wird mit einem neuen Absatz 5 ergänzt, welcher die Kennzeichnungsangaben für enthalkoholisierte und teilweise entalkoholisierte Weine (inklusive Schaum- und Perlweine) enthält. Damit werden die neuen Kennzeichnungsbestimmungen für im Alkohol reduzierten Erzeugnisse von der EU übernommen (Art. 119 Abs. 1 Bst a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013). In der EU wurden nur Kennzeichnungsanforderungen festgelegt, weil es sich bei den enthalkoholisierten und teilweise entalkoholisierten Weinen nicht um eine spezifische, eigenständige Kategorie von Weinbauerzeugnissen nach Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 handelt. Sie fallen unter die Kategorie «Wein», die Erzeugnisse aufführt, die mit den neu aufgenommenen önologischen Verfahren der Entalkoholisierung nach Anhang VIII Teil I Abschnitt E der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entalkoholisiert respektive teilweise entalkoholisiert wurden. Mit dem im Anhang I Teil XII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 neu hinzugefügten Eintrag wird sichergestellt, dass in der EU auch alle entalkoholisierten Weine, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 0.5 Volumenprozent unter den Weinsektor fallen.

Als Entalkoholisierungsprozesse können nach Anhang VIII Teil I Abschnitt E der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 folgende Verfahren einzeln oder in Kombination verwendet werden: teilweise Vakuumverdampfung, Membrantechniken oder Destillation. Es dürfen damit keine organoleptischen Fehler des Weins resultieren.

6. Titel 4. Kapitel (Art. 77–79)

Das 4. Kapitel zu alkoholfreiem Wein und alkoholfreiem Schaumwein wird aufgehoben, da für die Schweiz dieselben Bestimmungen und Voraussetzungen für entalkoholisierte und teilweise entalkoholisierte Varianten von Wein, Schaum- und Perlwein gelten sollen, wie in der EU. Die entsprechenden Kennzeichnungsbedingungen und die zulässigen önologischen Verfahren für die Entalkoholisierung werden im neuen Artikel 76 Absatz 5 geregelt. Somit gelten auch in der Schweiz dieselben Bedingungen für diese Erzeugnisse wie in der EU für entalkoholisierten Wein, entalkoholisierten Schaumwein, entalkoholisierten Perlwein, teilweise entalkoholisierten Wein, teilweise entalkoholisierte Schaumwein und teilweise entalkoholisierten Perlwein. Dadurch sollen Handelshemmnisse verhindert werden.

Die Bestimmung, die bis anhin alkoholfreien Wein und alkoholfreien Schaumwein definierte, der mit einer spezifischen Gärung so gelenkt wurde, dass während dieses Prozesses kein Alkohol entsteht, wird aufgehoben. Diese Erzeugnisse können aber weiterhin als alkoholfreie aromatisierte Getränke nach Artikel 30 importiert, hergestellt und in Verkehr gebracht werden, dürfen aber nicht mehr als «alkoholfreier Wein» respektive «alkoholfreier Schaumwein» gekennzeichnet werden, da das Ausgangsprodukt vor der speziell gelenkten Gärung nie ein (Schaum-)Wein war. Für diese Erzeugnisse sind somit die Anforderungen an alkoholfreie Getränke anwendbar.

5 SR 817.02