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Vernehmlassung 2023/97: Wirksamkeitsbericht 2020–2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantone · 124 Seiten

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Wirksamkeitsbericht 2020–2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen Ressourcen- und Lastenausgleich 2020–2024

2.3 Lastenausgleich

Der Lastenausgleich ist aufgeteilt auf die beiden Gefässe «Geografisch-topografischer Lasten- ausgleich» (GLA) und «Soziodemografischer Lastenausgleich» (SLA). Bei Letzterem wird zu- sätzlich unterschieden zwischen dem Ausgleich von Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungs- struktur (SLA A-C) und dem Ausgleich von Sonderlasten der Kernstädte (SLA F). In Anhang 1 wird der Zweck und die Berechnungsweise des Lastenausgleichs detailliert beschrieben.

Die Beiträge des GLA und des SLA umfassen die ordentlichen Beiträge sowie die im Rahmen der Finanzausgleichsreform 2020 eingeführte Erhöhung des SLA. Die ordentlichen Beiträge wurden in Artikel 9 FiLaG auf dem Niveau des Jahres 2019 verankert und werden jährlich mit der Teuerung fortgeschrieben. Der Betrag der Erhöhung des SLA ist in Artikel 9 Absatz 2bis festgelegt und wird nicht an die Teuerung angepasst. Die Ausgleichszahlungen belaufen sich 2024 insgesamt auf 900 Millionen, 380 Millionen für den GLA und 520 Millionen für den SLA.

Ausser Aargau, Basel-Landschaft und Schaffhausen hatten 2024 alle Kantone Anspruch auf Zahlungen aus dem Lastenausgleich. In Abbildung 2.08 werden die Zahlungen an die Kantone aus den drei Lastenausgleichsgefässen (GLA, SLA A-C und SLA F) der Jahre 2008 und 2024 in Franken pro Einwohner verglichen. Beim GLA sind die Beiträge insgesamt im Rahmen der Teuerung gestiegen. Beim SLA ist der Anstieg höher als die zugrundeliegende Teuerung, weil mit der Reform 2020 eine Erhöhung des SLA vorgenommen wurde.

Die Ausgleichsbeträge für den GLA veränderten sich zwischen 2008 und 2024 nur wenig, da es sich bei den GLA-Indikatoren zum grossen Teil um stabile strukturelle Indikatoren handelt. In absoluten Beträgen erhält der Kanton Graubünden mit 143 Millionen einen fast doppelt so ho- hen Ausgleichsbetrag wie der zweitgrösste Empfängerkanton Wallis (78 Mio.). Die beiden Ge- birgskantone erhalten damit zusammen fast 60 Prozent der gesamten Dotation des GLA. Noch deutlicher sichtbar ist die Entlastung der Gebirgskantone, wenn man die Ausgleichszahlungen pro Kopf betrachtet (siehe Abb. 2.08). Die Mittellandkantone erhalten – wenn überhaupt – nur kleine Beträge aufgrund des Indikators «geringe Bevölkerungsdichte».

Beim Ausgleich für die Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur (SLA A-C) haben sich die Zahlungen an die Kantone zum Teil deutlich verändert, weil die Gewichtung des Indikators «Altersstruktur» in den letzten Jahren praktisch auf null gesunken ist. Gleichzeitig ist die Ge- wichtung des Indikators «Ausländerintegration» auf das Niveau der Gewichtung des Indikators «Armut» angestiegen. Die Liste der Empfängerkantone hat sich deshalb zwischen 2008 und 2024 stark verändert. Die Kantone Schaffhausen, Tessin, Bern und Glarus sind nicht mehr an- spruchsberechtigt, dafür erhalten die Kantone Solothurn, Zug, Wallis und Freiburg Beiträge aus dem SLA A-C. Die höchsten Beträge pro Einwohner wurden 2024 an die Stadtkantone Genf und Basel-Stadt sowie die beiden Kantone Waadt und Neuenburg ausbezahlt.

Der SLA F ist spezifisch auf die Kantone mit Zentrumsfunktion ausgerichtet. Deshalb sind nur die Kantone Basel-Stadt, Genf, Zürich und Waadt anspruchsberechtigt. Der Beitrag an den Kanton Waadt ist allerdings sehr bescheiden, denn rund 97 Prozent der gesamten Dotation entfallen auf die anderen drei Kantone. Der Kanton Bern erhält seit 2011 keine Zahlungen aus dem SLA F mehr.