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Vernehmlassung 2023/97: Wirksamkeitsbericht 2020–2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantone · 124 Seiten
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Wirksamkeitsbericht 2020–2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen
Datengrundlagen und Qualitätssicherung
Datengrundlage für den Lastenausgleich sind Statistiken des Bundes gemäss Bundesstatis- tikgesetz vom 9. Oktober 19921, Bundesgesetz vom 22. Juni 20072 über die eidgenössische Volkszählung und den dazugehörigen Verordnungen des jeweils letzten verfügbaren Jahres. Für die korrekte Sammlung bzw. Lieferung der Daten an die EFV ist das Bundesamt für Statistik (BFS) verantwortlich.
Berechnung der Indizes und Ausgleichszahlungen
Aufgrund der Daten der letzten drei verfügbaren Bemessungsjahre sowie der Anträge der Fachgruppe Qualitätssicherung berechnet die EFV jährlich das Ressourcenpotenzial und die Ressourcenindizes der Kantone für das folgende Referenzjahr. Die Indikatoren des Lastenaus- gleichs für das folgende Referenzjahr werden auf der Basis der jeweils letzten verfügbaren Daten berechnet.
Die EFV ermittelt anschliessend für den vertikalen und horizontalen Ressourcenausgleich die Ausgleichsbeträge der einzelnen Kantone für das folgende Referenzjahr. Die Zahlungen wer- den bestimmt durch die Ressourcenindizes der Kantone, die Höhe der garantierten Mindest- ausstattung und die progressive Berechnungsmethode. Parallel dazu berechnet die EFV die Ausgleichszahlungen des geografisch-topografischen und soziodemografischen Lastenaus- gleichs. Die Ausgleichssummen wurden im FiLaG auf dem Niveau des Jahres 2019 verankert und werden jährlich mit der Teuerung fortgeschrieben.
Stellungnahme der Kantone
Die EFV leitet die Berechnungen an die Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK) zuhanden der Kantone weiter. Die Kantone prüfen und bestätigen die Richtigkeit der Datengrundlagen. Ein Kanton, der mit den Daten nicht einverstanden ist, kann an die FDK gelangen. Die FDK teilt die Rückmeldung der Kantone dem EFD mit und leitet eine allfällige Stellungnahme zu Anträgen einzelner Kantone weiter.
Verabschiedung durch Bundesrat
Die FiLaV wird jährlich mit den aktualisierten Werten zum Ressourcen- und Lastenausgleich an- gepasst, durch den Bundesrat im Verlaufe des Novembers verabschiedet und auf den 1. Januar des Folgejahres in Kraft gesetzt.
3.2 Qualitätssicherung
Die Qualitätssicherung wird im Rahmen des Datenverarbeitungsprozesses von verschiedenen Akteuren wahrgenommen. Sie beginnt bei den Datenlieferanten, den Kantonen, und durch- läuft danach weitere Stationen, die im Folgenden beschrieben werden.
Tabelle 3.02 Verantwortliche Stellen für die Qualitätssicherung
Ressourcenausgleich Lastenausgleich
Datenlieferanten Kantonale Steuerämter, Kontrolle durch EFK gemäss Art. 6 Bst. j Finanzkontrollgesetz (FKG) Datenaufbereitung ESTV, BFS, Kontrolle durch EFK gemäss Art. 6 Bst. j FKG, Kontrolle durch EFK gemäss Art. 6 Bst. j FKG, Begleitung durch Fachgruppe Qualitätssicherung Begleitung durch Fachgruppe Qualitätssicherung Berechnung Indizes und Ausgleichszahlungen EFV, EFV, Kontrolle durch EFK Kontrolle durch EFK