Vorlage

Vernehmlassung 2023/97: Wirksamkeitsbericht 2020–2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantone · 124 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 61Fedlex · Vorlage

Wirksamkeitsbericht 2020–2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen Zielerreichung des Finanzausgleichs

Abbildungen_WIBE_4_DFI.xlsx Abb.4.20

Abbildung 4.12 Entwicklung der Zahlungen für den interkantonalen Lastenausgleich in

Abbildung 4.12 Entwicklung der Zahlungen für den interkantonalen Lastenausgleich in den Aufgabengebieten gemäss

den Aufgabengebieten nach Artikel 48a BV, 2008–2021

Artikel 48a BV, 2008-2021 (indexiert, 2008 = 100)

(indexiert, 2008 = 100)

140

130

120

110

100

90

2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 20202021

Total Lastenausgleichszahlungen gemäss Art. 48a BV gemäss Tabelle 4.03

Lastenausgleichszahlungen ohne jene gemäss Art. 48a BV

Gesamtausgaben der Kantone

4.7.4 Beurteilung der interkantonalen Zusammenarbeit

Die IKZ als «Mittelweg» der staatlichen Leistungserbringung zwischen Zentralisierung und De- zentralisierung hat einen festen Platz im föderalen Gefüge eingenommen. Sie weist im Vergleich zu jenen Aufgaben mit reiner Zentralisierung (reine Bundeskompetenz) und reiner Dezentrali- sierung (individuelle Aufgabenerfüllung durch die Kantone) ein leicht höheres Wachstum aus. Daraus lässt sich schliessen, dass die IKZ im Bereich der Aufgaben gemäss Artikel 48a BV einen stabilen Beitrag zur Sicherstellung einer Mindestversorgung mit öffentlichen Leistungen leistet. Finanziell mit Abstand am bedeutendsten ist dabei die IKZ bei den kantonalen Hochschulen (Universitäten und Fachhochschulen); sie dominieren denn auch das Gesamtbild der IKZ.

Die IKZ hat in den kleinen Kantonen eine überproportionale Bedeutung. Dies kann als Indiz für die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit der IKZ gewertet werden. Die Zusammenarbeit zwischen Kantonen ermöglicht Grössenvorteile, was sie vor allem für kleine Kantone attraktiv macht: Für sie wäre eine eigene Leistungserstellung viel teurer, weshalb sie sich vermehrt für inter- kantonale Lösungen entscheiden. Grosse Kantone erreichen hingegen die kritische Grösse für ein eigenes Leistungsangebot, sie kaufen deshalb weniger Leistungen bei anderen Kantonen und übernehmen auch die Leistungserstellung für andere Kantone. Diese «Arbeitsteilung» ist ein Indiz dafür, dass die IKZ einen Beitrag zur wirtschaftlichen Erfüllung kantonaler Aufgaben leistet.

Die Analysen zur IKZ haben insgesamt gezeigt, dass das Instrument einen wichtigen Pfeiler des schweizerischen Föderalismus darstellt. Im Grossen und Ganzen funktioniert es gut und leistet einen wichtigen Beitrag für eine effiziente und bedürfnisgerechte Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen. Weder eine Anpassung des FiLaG noch der IRV drängen sich auf. Ein gewis- ses Verbesserungspotenzial besteht bei der Klärung eines gemeinsamen Verständnisses der Vertragsparteien bezüglich der verschiedenen Elemente, die für die Ermittlung und Festlegung der Abgeltungen gemäss IRV relevant sind. Eine Hilfestellung in Form eines Leitfadens, der rechtlich unverbindlich ist, wurde von der KdK an die Hand genommen.