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Vernehmlassung 2023/97: Wirksamkeitsbericht 2020–2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantone · 124 Seiten
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Wirksamkeitsbericht 2020–2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen Zielerreichung des Finanzausgleichs
Wie bei der Ermittlung der Kosten ist bei der Quantifizierung des Standortvorteils als Grundla- ge ein gemeinsames Verständnis darüber nötig, was ein Standortvorteil bzw. -nachteil ist. Im Bericht von bolz+partner wird eine «fiskalische» und «komparative» Definition vorgeschlagen: Massgeblich für einen allfälligen Abzug bei den Abgeltungen aufgrund eines Standortvorteils ist,
– wie sich die Leistungserbringung auf die Steuereinnahmen der Vereinbarungskantone aus-
wirkt (wobei auch die Abschöpfung durch den Ressourcenausgleich zu berücksichtigen ist) und
– dass die wirtschaftlichen Auswirkungen sowohl beim Leistungserbringer- als auch beim
Leistungsbezüger-Kanton betrachtet werden, da Standortvorteile und -nachteile sich neben dem Standortkanton auch auf Drittkantone auswirken können.
Die Quantifizierung des Standortvorteils ist je nach Aufgabengebiet äusserst komplex. Im Rah- men des Mandats wurde ein einfaches Bewertungsmodell entwickelt. Es unterscheidet zwi- schen quantifizierbaren und nicht-quantifizierbaren Standortvorteilen und erlaubt Analysen in unterschiedlichen Tiefenschärfen.
Empfehlungen der Studie von bolz+partner consulting
Gestützt auf die Analysen werden für die Weiterentwicklung der IKZ vier Empfehlungen ab- gegeben:
– Abweichungen von den Vollkosten offenlegen und begründen: Gemäss IRV bilden die
durchschnittlichen Vollkosten die Ausgangslage für die Bestimmung der Abgeltung. Dane- ben sind aber auch andere Kriterien zu berücksichtigen. Die IRV verlangt also nicht, dass die Abgeltung den Vollkosten im Sinne der Betriebsbuchhaltung entsprechen müssen und da- mit bei der IKZ zwingend ein Kostendeckungsgrad von 100 Prozent erreicht werden muss. Aber: Die prominente Erwähnung der Vollkosten in der IRV legt nahe, dass sie zwingend der Angelpunkt der Abgeltung sein müssen. Die Vollkosten sind die zentrale monetäre Mess- grösse für den unmittelbaren Ressourcenbedarf (Input) bei der Leistungserstellung und sind somit die primäre finanzielle Last, die es im Rahmen der IKZ auszugleichen gilt. Die IRV nennt eine Reihe von Kriterien, die neben den Vollkosten bei der Festlegung der Abgeltung ebenfalls zu berücksichtigen sind. Die Berücksichtigung dieser Kriterien kann eine Abwei- chung der Abgeltung von den Vollkosten rechtfertigen. Entscheidend ist aber, dass dies begründet geschieht: Nach dem Grundsatz «comply or explain» sollen die Kriterien beim konkreten Gegenstand der IKZ auf ihre Relevanz hin geprüft und quantifiziert werden. Auf dieser Basis kann im Vertrag ein Zielkostendeckungsgrad festgelegt werden.
– Regelmässiger Ausweis des effektiven Kostendeckungsgrads: Die Umfrage der KdK zur IKZ
bei den Kantonen hat gezeigt, dass diese nur ein lückenhaftes Bild über den mit der IKZ erreichten Kostendeckungsgrad haben. Diese Lücken können auf übergeordneter Ebene nicht geschlossen werden – die detaillierten Angaben über Kosten und Leistungen müssen «bottom up» aufgearbeitet werden. Es wird deshalb empfohlen, die regelmässige Er- mittlung und Offenlegung des effektiv erreichten Kostendeckungsgrades als permanente Vollzugsaufgabe der Standortkantone bzw. der Leistungsersteller im jeweiligen IKZ-Vertrag zu verankern. Dadurch kann im Sinne einer Steuerung der Vertragsumsetzung von den Vertragsparteien regelmässig geprüft werden, ob der anvisierte Zielkostendeckungsgrad er- reicht wird und ob gegebenenfalls Anpassungen bei der Abgeltung vorgenommen werden sollen.