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Vernehmlassung 2023/97: Wirksamkeitsbericht 2020–2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantone · 124 Seiten
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Wirksamkeitsbericht 2020–2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen
Zielerreichung des Finanzausgleichs
– Verbesserung der Qualität der Finanzstatistik bei der IKZ: Die statistische Analyse zur Be-
deutung der IKZ hat gezeigt, dass die Datenlage in Bezug auf die IKZ nicht befriedigend ist. Mit der Finanzstatistik der EFV wäre grundsätzlich eine gute Grundlage vorhanden, mit der die quantitative Entwicklung der IKZ übergeordnet beobachtet werden kann. Dies setzt aber voraus, dass die Kontierung der IKZ-Zahlungen und die funktionale Codierung in den Kantonen einheitlich(er) erfolgt. Die EFV ist bei der Aufarbeitung der Finanzstatistik auf die Qualität der kantonalen Daten angewiesen.
– Systematische und transparente Ermittlung der Standortvorteile und -nachteile: Die inter-
kantonale Zusammenarbeit kann sowohl beim Leistungserbringer als auch beim Leistungsbezüger mit erheblichen Standortvorteilen oder -nachteilen verbunden sein. Ihre Berücksichtigung bei der Abgeltung ist deshalb durchaus im Sinne eines fairen Ausgleichs der mit der Leistung verbundenen Nutzen und Lasten. Die Herausforderung liegt bei der Quantifi- zierung dieser Vorteile oder Nachteile. Wie bei der Ermittlung der Kosten ist zu empfehlen, dass die Ermittlung systematisch und transparent erfolgt. Basis muss auch hier ein Konsens der Vertragsparteien über das methodische Vorgehen sein. Das im Rahmen dieses Mandats erarbeitete einfache Modell leistet dazu einen Beitrag. Es dient der Versachlichung und Ent- politisierung zukünftiger IKZ-Vertragsverhandlungen.
Umsetzung der Empfehlungen
Die Umfrage der KdK bei den Kantonen hat gezeigt, dass die Grundsätze der IRV zu den Ab- geltungen (Art. 25-28) breite politische Akzeptanz geniessen. Probleme oder Unsicherheiten gibt es indessen bei der konkreten Anwendung. Auch die vorliegende Analyse hat gezeigt, dass die IRV ein zweckmässiges Regelwerk für die IKZ ist. Aber sie wurde bewusst als Rahmen- werk konzipiert, das die Verhandlungen in einzelnen Bereichen nicht «prädisponiert» oder einschränkt. Der Nutzen der IRV liegt darin, dass sie alle relevanten Elemente für die konkrete Aushandlung von IKZ-Verträgen enthält und damit eine vollständige «Verhandlungsagenda» vorgibt. Vor diesem Hintergrund ergeben die Ergebnisse der vorliegenden Analyse kein An- passungspotenzial bei der IRV; die obigen Empfehlungen können innerhalb der geltenden IRV umgesetzt werden.
Verbesserungspotenzial besteht aber bei der Klärung eines gemeinsamen Verständnisses der Vertragsparteien bezüglich der verschiedenen Elemente, die für die Ermittlung der Abgeltung gemäss IRV potenziell relevant sind. Dieses gemeinsame Verständnis sollte am Anfang der Vertragsverhandlungen stehen. Zu diesem Zweck wurde ein Leitfaden der KdK zu den Artikeln 25-28 IRV erarbeitet und im September 2023 verabschiedet. Ein Leitfaden ist eine Hilfestellung bzw. eine Wegleitung für die Vertragsparteien; sie hat nicht den Charakter einer Umsetzungs- verordnung oder Richtlinie, das heisst, sie ist nicht verbindlich – es sind letztlich Empfehlungen der KdK. Sie soll die Vertragsparteien dabei unterstützen, den Verhandlungsprozess zu struktu- rieren und damit zu vereinfachen und zu versachlichen. Ausserdem wurde der Kommentar der KdK zu den Artikeln der IRV betreffend die Abgeltungen aufgrund der Erkenntnisse aktualisiert.