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Vernehmlassung 2023/97: Wirksamkeitsbericht 2020–2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantone · 124 Seiten

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Wirksamkeitsbericht 2020–2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen Zielerreichung des Finanzausgleichs

Analyse der Mitwirkungsrechte

Parallel zur Studie von bolz+partner consulting beauftragte die KdK Prof. Dr. Kurt Nuspliger mit einer Analyse der Partizipationsrechte im Rahmen der IKZ. Die Studie kommt zu folgenden Ergebnissen:

Mit der IKZ wird eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Erfüllung der Aufgaben angestrebt. Die Nutzniesser von öffentlichen Leistungen sollen auch Kosten- und Entscheidungsträger sein. Es geht im Kern um einen gerechten Ausgleich kantonsübergreifender Leistungen bei ange- messener Mitsprache und Mitwirkung der betroffenen Kantone. Zu diesem Zweck erhalten Kantone, die Leistungen anderer Kantone abgelten (Leistungskauf) oder Teil gemeinsamer Trä- gerschaften sind, auf die jeweilige Leistung bezogene Mitsprache- und Mitwirkungsrechte. In einer gemeinsamen Trägerschaft stehen den Trägerkantonen grundsätzlich paritätische und umfassende Mitsprache- und Mitwirkungsrechte zu. Diese können nur ausnahmsweise nach der finanziellen Beteiligung gewichtet werden. Denjenigen, die Leistungen kaufen, wird in der Regel mindestens ein partielles Mitspracherecht gewährt.

Das Mitwirkungsdispositiv der IKZ, das in der Bundesverfassung, im FiLaG und in der IRV veran- kert ist, wird breit akzeptiert. Allerdings haben die Abklärungen gezeigt, dass in verschiedenen Bereichen Optimierungen und Präzisierungen angezeigt sind. Für Optimierungen bieten sich grundsätzlich drei Wege an:

– Die Erläuterungen zu den Mitwirkungsrechten, die in der IRV verankert sind, können ergänzt werden.

– Es kann ein Leitfaden zu den Mitwirkungsrechten bei der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich erstellt werden.

– Der Text der IRV kann im Bereich der Mitwirkungsrechte ergänzt werden.

Für die drei Optionen werden im Bericht ausformulierte Vorschläge vorgelegt, die sich auf gemeinsame Trägerschaften und Leistungskäufe beziehen. Bei allen drei Optionen sind die folgenden Leitprinzipien massgebend: Die Mitwirkung ist ein Kernelement des Prinzips der fis- kalischen Äquivalenz. Das Gemeinwesen, das die Kosten einer staatlichen Leistung trägt, sollte auch über diese Leistung bestimmen. Mitwirkung ist demnach nicht nur ein «Recht», auf das auch verzichtet werden kann, sondern ein wichtiger Beitrag zum Funktionieren des Systems IKZ. Die sachgerechte Ausübung der Mitwirkungsrechte führt idealerweise zu einer wirtschaft- lichen und bedarfsgerechten Leistungserstellung. Für die gute Ausübung der Mitwirkungsrech- te braucht es volle Transparenz zu den finanziellen Grundlagen und zum Leistungsangebot. Die Pflicht zur Information trifft primär jene Kantone, auf deren Territorium sich Institutionen befinden, für deren Benützung in einer interkantonalen Vereinbarung Ausgleichszahlungen beansprucht werden. Die Information muss rechtzeitig und umfassend erfolgen. Grundlage für die Ermittlung der Abgeltungen bilden transparente und nachvollziehbare Kosten- und Leistungsrechnungen. Der frühzeitige Einbezug der Fachgremien ist angezeigt. Bei der gemein- samen Trägerschaft haben die beteiligten Kantone grundsätzlich paritätische Mitsprache- und Mitwirkungsrechte, die sich auf alle Bereiche der Leistungserbringung beziehen. Diese können ausnahmsweise nach der finanziellen Beteiligung gewichtet werden. Eine solche Gewichtung kann auch nötig sein, um erhebliche Ungleichgewichte beim Leistungsbezug auszugleichen. Bei bestimmten Beschlüssen kann ein qualifiziertes Mehr angezeigt sein. Denkbar sind Ent- scheidungsformeln mit qualifizierten Mehrheiten zum Schutz von Kantonen, die bestimmte Institutionen tragen. Damit kann verhindert werden, dass die Standortkantone in wichtigen Fragen von anderen Kantonen überstimmt werden. Für die Mitwirkung sollten in den einzel- nen interkantonalen Verträgen massgeschneiderte Lösungen gefunden werden. Diese Verträge regeln, in welchen Gremien und in welchen Verfahren die Mitwirkungsrechte wahrgenommen werden. Es sind gute Rahmenbedingungen für die Ausübung der Mitsprache- und Mitwir- kungsrechte zu schaffen. Mitsprache- und Mitwirkungsrechte beziehen sich im Allgemeinen auf die Ebene der Vereinbarungen und auf die entsprechenden politischen Leitungsorgane und Fachgremien. Nicht sachgerecht wäre dagegen eine Mitsprache auf betrieblicher Ebene, da sonst die Autonomie der Leistungserbringenden institutionell gefährdet würde.