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Vernehmlassung 2023/97: Wirksamkeitsbericht 2020–2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantone · 124 Seiten

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Wirksamkeitsbericht 2020–2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen Überprüfung des aktuellen Finanzausgleichssystems

5 Überprüfung des aktuellen

Finanzausgleichssystems

In diesem Kapitel werden verschiedene Aspekte des Finanzausgleichssystems genauer betrach- tet. Der Abschnitt 5.1 enthält erste Informationen zu den Auswirkungen der STAF, welche mit dem Bemessungsjahr 2020 neu in den Ressourcenausgleich einfliesst. Im Abschnitt 5.2 wird die Entwicklung des Lastenausgleichs genauer untersucht und auf Schwierigkeiten bei der heuti- gen Berechnungsmethode hingewiesen. Die beiden nachfolgenden Abschnitte befassen sich wiederum mit dem Ressourcenausgleich. Zuerst wird die Anreizwirkung des heutigen Systems genauer betrachtet (5.3) und anschliessend wird aufgezeigt, wo die Schwächen der heutigen Methode zur Berechnung der Steuerrepartitionen liegen und wie sich diese verbessern lassen (5.4). Abgeschlossen wird das Kapitel mit Betrachtungen zu den Abfederungsmassnahmen, welche im Jahr 2025 auslaufen (5.5).

5.1 Auswirkungen der STAF

Anlässlich der Volksabstimmung vom 19. Mai 2019 wurde die Vorlage «Steuerreform und AHV-Finanzierung» (STAF) angenommen. Wie im Abschnitt 4.4 bereits dargestellt, bewirkte STAF eine signifikante Reduktion der Steuerbelastung bei den juristischen Personen auf kan- tonaler Ebene. Die Steuerreform hat aber auch Einfluss auf die Berechnung des Ressourcen- ausgleichs. Insbesondere die Abschaffung der besonderen Steuerstatus und die Einführung der Patentbox erfordern eine neue Gewichtung der Gewinne juristischer Personen im Res- sourcenpotenzial. Diese erfolgt in Form der beiden Faktoren Zeta-1 und Zeta-2, welche die bisherigen Beta-Faktoren ablösen. In diesem Kapitel soll deshalb untersucht werden, ob sich die getroffenen Massnahmen bewährt haben und ob der neu eingeführte Ergänzungsbeitrag dazu beigetragen hat, die Auswirkungen der STAF auf die ressourcenschwächsten Kantone zu mildern. Da die STAF am 1. Januar 2020 in Kraft trat, sind erst für das neuste der drei Bemes- sungsjahre Daten zur Nutzung der Patentbox vorhanden. Diese Daten bilden die Grundlage für die nachfolgenden Betrachtungen. Das Referenzjahr 2024 umfasst die Bemessungsjahre 2018, 2019 und 2020. Die Auswirkungen der STAF sind in diesem Referenzjahr somit nur zu einem Drittel enthalten. Die Berücksichtigung der STAF im Ressourcenausgleich ist in der Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) vom 28. September 2018 dargestellt.

5.1.1 Abschaffung der besonderen Steuerstatus

Bis zum Bemessungsjahr 2019 wurden die Auslandgewinne von Gesellschaften mit besonde- rem Steuerstatus (Statusgesellschaften) mit den sogenannten Beta-Faktoren gewichtet und flossen so, je nach Steuerstatus, nur zu 2,8 bis 12,5 Prozent in das Ressourcenpotenzial ein. Da die Auslandgewinne der Gesellschaften mit besonderem Steuerstatus gut 60 Prozent der gesamten Gewinne umfassten, führte dies dazu, dass die gesamten gemeldeten Unterneh- mensgewinne vor der Reform durchschnittlich auf 52,5 Prozent (Referenzjahr 2023) reduziert wurden. Die Unterschiede zwischen den Kantonen waren gross und reichten von 23,6 Prozent im Kanton Schaffhausen bis 96,2 Prozent im Kanton Uri, je nachdem wie wichtig die Gewinne der Statusgesellschaften im entsprechenden Kanton waren. Diese Tiefergewichtung erfolgte, weil die Kantone aufgrund der Bundesgesetzgebung (StHG) verpflichtet waren, die Ausland- gewinne der Statusgesellschaften reduziert zu besteuern.

Eine alleinige Abschaffung der besonderen Steuerstatus ohne zusätzliche steuerliche Massnah- men hätte einer indirekten Steuererhöhung entsprochen, was der Attraktivität des Wirtschafts- standorts Schweiz, insbesondere für internationale Konzerne, schaden würde. Die Gefahr be- stand, dass es deshalb zu einer Abwanderung grosser Unternehmen gekommen wäre.