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Vernehmlassung 2023/97: Wirksamkeitsbericht 2020–2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantone · 124 Seiten
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Wirksamkeitsbericht 2020–2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen
Zielerreichung des Finanzausgleichs
Die dank der NFA erzielte Stärkung des institutionellen Rahmens der IKZ hat Wirkung gezeigt: Die Lastenausgleichszahlungen in Aufgabengebieten gemäss Artikel 48a BV umfassen fast ein Fünftel der Gesamtausgaben der Kantone in diesen Aufgabenbereichen. Die Steigerung dieser Anteile fiel in den einzelnen Aufgabenbereichen allerdings sehr unterschiedlich aus. Ausge- prägt war das Wachstum des Anteils der kantonalen Zusammenarbeit bei den Fachhochschu- len, während die Anteile der übrigen Aufgabenbereiche nach Artikel 48a BV gegenüber der Zeit vor Inkrafttreten der NFA mehr oder weniger unverändert geblieben sind.
Insgesamt hat somit die IKZ seit 2008 an Bedeutung gewonnen. Sie wird vom involvierten Volumen her vom Bereich der Universitäten und der Fachhochschulen dominiert. Für einen weiteren Ausbau der IKZ in anderen Bereichen besteht durchaus ein Potenzial. Dies zeigt auch die Entwicklung des Volumens der Lastenausgleichszahlungen in den letzten Jahren. Aus staats- politischer Sicht wäre es zu begrüssen, wenn die Kantone vermehrt von den Möglichkeiten der horizontalen Zusammenarbeit Gebrauch machen würden.
Das Instrument der IKZ schafft die Möglichkeit, Leistungen kantonsübergreifend und ohne Zentralisierung durch den Bund zu erbringen. Die IKZ gewährleistet dabei einen fairen Aus- gleich der Lasten zwischen den Kantonen und sichert die Mitsprache und Mitwirkung der leistungsbeziehenden Kantone. Dadurch wird dem Prinzip der fiskalischen Äquivalenz auch in der interkantonalen Leistungserbringung nachgelebt. Gleichzeitig stärkt die IKZ das Prinzip der Subsidiarität, was auch ein vitales Interesse des Bundes darstellt und die bundesstaatliche Bedeutung des Instruments unterstreicht.
Ein weiterer Ausbau der IKZ würde die Ebene der Kantone im föderalistischen Gefüge der Schweiz zusätzlich stärken und der inhärenten Tendenz zu einer Zentralisierung der staatlichen Leistungserstellung entgegenwirken.
4.8 Zusammenfassung und Schlussfolgerungen
Die vorliegende Wirkungsanalyse zeigt, dass die im FiLaG aufgeführten Ziele weitgehend er- reicht worden sind. Dies bedeutet aber nicht, dass das heutige System keiner Anpassungen bedarf, um festgestellte Mängel zu korrigieren. Bezüglich der einzelnen Ziele kann Folgendes festgehalten werden:
– Stärkung der kantonalen Finanzautonomie: Der Anteil der zweckfreien Transfers am Ge-
samtvolumen der Transfers zwischen Bund und Kantonen ist ein wichtiger Gradmesser für die kantonale Finanzautonomie. Mit der Einführung der NFA wurde dieser Anteil substan- ziell erhöht und bewegte sich bis 2020 bei rund 40 Prozent. Mit der Erhöhung des Kantonsanteils an der DBSt im Rahmen von STAF nahm der Anteil der zweckfreien Transfers noch leicht zu. Dies zeigt, dass diese Autonomie bisher gewahrt und sogar noch erhöht werden konnte. Die Finanzautonomie der Kantone wird auch zukünftig von der Entwicklung der Bundesgesetzgebung beeinflusst. Diese kann den Handlungsspielraum der Kantone erhö- hen oder einschränken.
– Verringerung der Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Steuerbelastung:
Der Ressourcenausgleich reduziert die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kantone um rund einen Drittel. Im Zeitverlauf ist die Entwicklung der Disparitäten ziemlich stabil. Längerfristig werden die Disparitäten vor allem durch die wirtschaftliche Entwicklung beeinflusst. Bei guter Konjunktur nehmen sie tendenziell zu, während sie bei einer Rezessi- on eher abnehmen. In den zuletzt beobachteten Jahren nehmen sie leicht zu.
Die Disparitäten in der Steuerbelastung gemessen am Steuerausschöpfungsindex haben sich bei den natürlichen und den juristischen Personen unterschiedlich entwickelt. Bei den natürlichen Personen verändern sie sich im Zeitverlauf nur wenig, in den zuletzt beobach-