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Vernehmlassung 2023/97: Wirksamkeitsbericht 2020–2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantone · 124 Seiten
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Wirksamkeitsbericht 2020–2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen
Überprüfung des aktuellen Finanzausgleichssystems
5.1.2 Gewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten
Um die negativen Auswirkungen zu reduzieren, welche sich aus der Abschaffung der Steuer- status ergaben und um die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Schweiz zu erhal- ten, haben die meisten Kantone ihre Unternehmenssteuern stark gesenkt. Zusätzlich wurden im Rahmen der STAF neue steuerpolitische Instrumente geschaffen. Aus Sicht des Finanzaus- gleichs am Wichtigsten war die sogenannte Patentbox, welche es den Kantonen ermöglicht, die Gewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten reduziert besteuern zu können. Damit werden die entsprechenden Gewinne mit einer Ermässigung von bis zu 90 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen. Solche Boxengewinne machten im Bemessungsjahr 2020 rund 4 Prozent der gemeldeten Gewinne aus. Die übrigen 96 Prozent waren ordentlich besteuerte Gewinne. Der weitaus grösste Teil dieser Boxengewinne stammt von ehemaligen Statusgesellschaften (80,8 %). Doch obwohl die Kantone verpflichtet sind, eine solche Patentbox anzubieten, wird sie von den Unternehmen nicht in allen Kantonen ge- nutzt. Während elf Kantone gar keine Boxengewinne meldeten, betrugen sie bei weiteren vier Kantonen weniger als ein Prozent der gesamten Gewinne (Abbildung 5.01). Somit meldeten nur elf Kantone für das Jahr 2020 signifikante Boxengewinne. Wobei insgesamt 80 Prozent
Abbildungen_WIBE_4_df.xlsxaller Boxengewinne in den drei Kantonen Basel-Stadt, Zug und Bern anfielen. Abb.5.04
Abbildung 5.01 zeigt die Anteile der Boxengewinne in den einzelnen Kantonen. Aufgeführt sind nur diejenigen Kantone, welche auch Boxengewinne gemeldet haben. Der Kanton Basel-Stadt verzeichnet mit Abstand den höchsten Anteil an Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten.
Abbildung 5.01 Anteil der Boxengewinne an den gemeldeten Gewinnen
Abbildung 5.01 Anteile der Boxengewinne an den gemeldeten Gewinnen
35%
30%
25%
20%
15%
10%
5%
0%
BS BE AG SG GR ZG OW TG BL NW FR VD ZH SO LU
Die Mindergewichtung der Boxengewinne wird im Finanzausgleich mit dem Faktor Zeta-2 berücksichtigt. Dieser entspricht der gewichteten durchschnittlichen Ermässigung, welche die Kantone gewähren. Eine solche Ermässigung muss gemäss StHG gewährt werden, darf aber höchstens 90 Prozent betragen. Dies führt dazu, dass die Kantone unterschiedliche Reduktio- nen gewählt haben. In Abbildung 5.02 sind die Mindergewichtungen für das Bemessungsjahr 2020 aufgeführt. Die dunklen Balken zeigen diejenigen Kantone, bei denen die Boxengewinne mindestens 1 Prozent der gesamten Gewinne ausmachen. Von diesen Kantonen gewähren die meisten eine Reduktion von 90 Prozent. Nur in den beiden Kantonen St. Gallen und Thurgau sind die Reduktionen tiefer.