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Vernehmlassung 2023/97: Wirksamkeitsbericht 2020–2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantone · 124 Seiten

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Wirksamkeitsbericht 2020–2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen Überprüfung des aktuellen Finanzausgleichssystems

Abbildungen_WIBE_4_DFI.xlsx Abb.5.05

Abbildung 5.02 Mindergewichtung der Boxengewinne nach Kanton

Abbildung 5.02 Mindergewichtung der Boxengewinne nach Kanton

100%

80%

60%

40%

20%

0%

ZH BE SZ OW NW ZG FR SO BS BL SH GR AG TI VS JU VD AR AI SG TG UR NE LU GL GE

Signifikante Boxengewinne Kaum/keine Boxengewinne Mittelwert

Im Jahr 2020 betrug die gewichtete durchschnittliche Reduktion schweizweit 86,4 Prozent,

was einer Gewichtung von 100 – 86,4 = 13,6 Prozent entsprechen würde. Dies ist aber noch nicht der Faktor Zeta-2, weil die Kantone über ihren Anteil an der direkten Bundessteuer die Boxengewinne noch zusätzlich ausschöpfen. Da es auf Stufe Bund keine Patentbox gibt, wer- den hier diese Gewinne vollständig besteuert. Rechnet man diese Erträge auch noch ein, so werden die Boxengewinne von den Kantonen durchschnittlich zu 31,6 Prozent ausgeschöpft.

Dieser Wert entspricht dem Faktor Zeta-2. Um in den ersten Jahren übermässige Schwankun- gen des Faktors zu verhindern, sieht Artikel 23a Absatz 3 FiLaG vor, dass der Bundesrat in einer Übergangsphase Unter- und Obergrenzen für die Zeta-Faktoren einführen kann. Gemäss Arti- kel 57d Absatz 2 FiLaV liegen diese für Zeta-2 bei 27,5 und 37,5 Prozent. Der errechnete Wert für Zeta-2 liegt im Bemessungsjahr 2020 somit innerhalb der vorgegebenen Bandbreite und die Boxengewinne werden im ersten Bemessungsjahr auf 31,6 Prozent reduziert.

5.1.3 Mindergewichtung durch die Zeta-Faktoren

Vor Einführung der STAF wurde etwa die Hälfte des Gewinnsubstrats privilegiert besteuert und mittels Beta-Faktoren mit einer verminderten Gewichtung im Ressourcenpotenzial berück- sichtigt. Die Abschaffung des Steuerstatus und damit der Wegfall der Beta-Faktoren hätte die Gewinne im Ressourcenpotenzial aufgebläht, ohne dass eine entsprechend höhere steuerliche Ausschöpfung möglich gewesen wäre. Gleichzeitig würden auch die Disparitäten und damit die Zahlungen zunehmen. Dies wurde bereits in der Projektphase erkannt. Deshalb wurde der Faktor Zeta-1 eingeführt, welcher gleichzeitig auch eine Schwäche des bisherigen Ressourcen- potenzials korrigierte, die schon länger kritisiert wurde: Wegen der höheren Mobilität wer- den Unternehmensgewinne weniger stark ausgeschöpft als die Einkommen der natürlichen Personen. Dies wird nun mit diesem Faktor auch im Finanzausgleich berücksichtigt. Der Faktor Zeta-1 entspricht der durchschnittlichen Ausschöpfung der Gewinne juristischer Personen dividiert durch die durchschnittliche Ausschöpfung der Einkommen natürlicher Personen. Im Bemessungsjahr 2020 lag die durchschnittliche Ausschöpfung der juristischen Personen bei 8,5 Prozent, während diejenige der natürlichen Personen 25 Prozent betrug. Daraus ergibt sich ein Faktor Zeta-1 von 34,0 Prozent welcher innerhalb der Grenzen gemäss Artikel 57d Absatz 2 FiLaV liegt (27,3–37,3 %).