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Vernehmlassung 2023/97: Wirksamkeitsbericht 2020–2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantone · 124 Seiten
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Wirksamkeitsbericht 2020–2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen Überprüfung des aktuellen Finanzausgleichssystems
rate des Ressourcenpotenzials fortgeschrieben wurde. Zum anderen ergab sich bei einzelnen ressourcenschwachen Kantonen eine technisch bedingte Zunahme des Ressourcenindex, was zu geringeren Ausgleichszahlungen geführt hätte.
In den parlamentarischen Beratungen zur USR III kam bei den Anpassungen des Ressourcen- ausgleichs ein neues Element dazu, indem für die Gewichtung der Gewinne der ehemaligen Statusgesellschaften eine Weiterführung der Beta-Faktoren während einer Übergangsperiode beschlossen wurde. Die Auswirkungen der Einführung der Zeta-Faktoren auf einige ressour- censchwache Kantone, die von dieser Anpassung negativ betroffen sind, werden dadurch ge- dämpft und auf mehrere Jahre verteilt. Mit der Finanzausgleichsreform 2020 wurde zudem die garantierte Mindestausstattung eingeführt, womit die Entwicklung des Ressourcenpotenzials für die Dotation des Ressourcenausgleichs keine Rolle mehr spielt. Die Ausgangslage hat sich somit verändert und zwei Argumente für die Einführung der Ergänzungsbeiträge würden an sich weitgehend wegfallen. Hingegen gilt weiterhin die Tatsache, dass die Steuerreform tiefere Gewinnsteuereinnahmen verursacht und damit die garantierte Mindestausstattung in Franken etwas tiefer ausfällt. Allerdings wird dieser Rückgang durch höhere Kantonsanteile an der di- rekten Bundessteuer teilweise kompensiert, so dass trotz Corona und STAF die standardisierten Steuererträge im Bemessungsjahr 2020 gegenüber dem Vorjahr immer noch um 1,7 Prozent zulegten.
Im Rahmen des Nachfolgeprojekts Steuervorlage 17 bzw. der STAF waren die Anpassungen beim Ressourcenausgleich unbestritten und wurden unverändert von der abgelehnten USR III übernommen. Auch am temporären Instrument der Ergänzungsbeiträge wurde in der vorgese- henen Form trotz einer veränderten Ausgangslage festgehalten. Die Ergänzungsbeiträge sind so ausgestaltet, dass diese in erster Linie an jene ressourcenschwachen Kantone fliessen, bei denen der Ressourcenindex steigt. Die Ergänzungsbeiträge entschädigen damit nicht nur diejenigen ressourcenschwachen Kantone, deren Ressourcenindex aufgrund der Einführung der Zeta-Faktoren steigt, sondern entschädigen solche Kantone auch, wenn deren Ressourcenin- dex aus anderen Gründen zunimmt. Dabei ist zu unterstreichen, dass nur die schwächeren der ressourcenschwachen Kantone potenziell Ergänzungsbeiträge erhalten können.
Grundlage für die Berechnung der Zahlungen an die Kantone sind die massgebenden eigenen Ressourcen (standardisierter Steuerertrag SSE pro Einwohner vor Ausgleich) jedes Kantons im Jahr 2023, dem letzten Referenzjahr, in welchem alle Bemessungsjahre aus dem alten System stammen. Zu diesen werden die Ausgleichszahlungen des aktuellen Referenzjahres addiert. Die Mittel aus dem Ergänzungsbeitrag werden an jene Kantone verteilt, bei denen dieser Ba- sisbetrag am tiefsten ist. Im Jahr 2024 fliessen Beiträge in die sechs ressourcenschwächsten Kantone Wallis, Jura, Uri, Freiburg, Solothurn und Glarus. In Franken pro Einwohner erhalten die Kantone Wallis (203 CHF/Einw.), Freiburg (190 CHF/Einw.) und Solothurn (155 CHF/Einw.) die höchsten Beträge. Der Ressourcenindex steigt in diesen Kantonen im Vergleich zum Vorjahr um 1,0 bis 1,5 Punkte. Vom gesamten Betrag entfallen gut 97 Prozent auf diese drei Kantone.
5.2 Überprüfung des Lastenausgleichs (GLA und SLA)
5.2.1 Einleitung
Seit der Einführung des nationalen Finanzausgleichs im Jahr 2008 blieb die Berechnungsme- thode im Lastenausgleich unverändert. Zwar wurde mit jedem Wirksamkeitsbericht auch der Lastenausgleich genauer untersucht, dies führte aber trotz ungleicher Abgeltung der Lasten (siehe Abschnitt 4.6) nicht zu einer Änderung der Methode.