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Vernehmlassung 2023/97: Wirksamkeitsbericht 2020–2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantone · 124 Seiten

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Wirksamkeitsbericht 2020–2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen Massnahmen für den Finanzausgleich 2026–2029

Mit Ausnahme der Lastenindizes im Lastenausgleich werden im gesamten Berechnungsprozess des Finanzausgleichs keine Zwischenresultate gerundet. Da die Rundung von Zwischenresultaten immer zu einer Verzerrung des Endresultats führt, soll nun auch hier die Rundung ab- geschafft werden. Die maximale Auswirkung ist mit rund 30 000 Franken oder 1 Promille der Ausgleichszahlungen marginal. Durch die Anpassung werden nicht nur die Resultate genauer, sondern die Berechnung des Lastenausgleichs wird dadurch vereinfacht und vereinheitlicht.

Mit der Abschaffung der Masszahl Lasten werden die massgebenden Sonderlasten direkt aus dem Lastenindex berechnet. Dies hat keine Auswirkungen auf die Resultate, da mit der Mass- zahl Lasten nur ein Wert zum Resultat addiert wird, der bei der Berechnung der massgebenden Sonderlasten wieder abgezogen wird. Es handelt sich somit ebenfalls um eine Vereinfachung des Berechnungsprozesses.

6.3 Anpassungen bei den Steuerrepartitionen

In Abschnitt 5.4 wurde dargestellt, dass die bisher angewendete Methode für die Berücksich- tigung der Steuerrepartitionen im Ressourcenpotenzial zu pauschal ist und in Einzelfällen zu einer unbefriedigenden Aufteilung des Gewinnsteuersubstrats auf die beteiligten Kantone füh- ren kann. Deshalb werden folgende Anpassungen der Berechnungsmethode vorgeschlagen:

– die Berechnung der massgebenden Steuerrepartitionen erfolgt getrennt nach natürlichen

und juristischen Personen

– die Gutschriften der DBSt an andere Kantone werden auf das gesamte Steueraufkommen

aufgerechnet

– die aufgerechneten Gutschriften werden bei allen Kantonen mit einem einheitlichen Ge-

wichtungsfaktor (Verhältnis Steuerbemessungsgrundlage DBSt zu Steueraufkommen aller Kantone) gewichtet, um sie auf ein im Vergleich zu den steuerbaren Gewinnen und Einkom- men äquivalentes Niveau zu heben.

Für die Umsetzung der neuen Berechnungsmethode muss Artikel 21 FiLaV angepasst werden.

6.4 Stellungnahme des politischen Steuerungsorgans

Die Erarbeitung des Wirksamkeitsberichts wurde erstmalig auf der politischen Ebene vom po- litischen Steuerungsorgan Finanzausgleich Bund-Kantone begleitet. Der vorliegende Bericht zeigt, dass das System des Finanzausgleichs grundsätzlich gut funktioniert und die in der Ver- fassung und im Gesetz festgelegten Ziele weitgehend erreicht werden. Die 2020 in Kraft ge- tretene Reform wie auch die Anpassungen aufgrund von STAF haben sich bewährt. Für die nächste Periode sieht das politische Steuerungsorgan daher nur punktuellen Änderungsbedarf und betont die Kontinuität und Stabilität des Finanzausgleichssystems. Besonderes Augenmerk sollte indessen auf die Entwicklung der Disparitäten zwischen den Kantonen gelegt werden. Ei- nerseits haben die Disparitäten seit 2019 wieder stärker zugenommen. Andererseits kann eine verstärkte Dynamik aufgrund der Steuerreformen in den nächsten Jahren nicht ausgeschlossen werden.

Eingehend diskutiert wurden die Auswirkungen des Auslaufens der sog. Abfederungsmass- nahmen zugunsten der ressourcenschwachen Kantone im Jahr 2025. Diese bildeten einen integralen Teil des Reformpakets 2020. In der Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich vom 28. September 2018 wurde festgehalten, dass vor dem Auslaufen der Abfederungsmassnahmen zu prüfen sei, ob diese