Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 60 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes
5.3.5 FINMA und SNB
Mit der Vorlage wird unter anderem die Effizienz der Aufsichtsarchitektur im Bereich des Offenlegungsrechts verbessert, indem die Offenlegungsstellen dazu verpflichtet werden, bei einer Meldepflichtverletzung die Verantwortlichen direkt zu einer Korrektur aufzufordern und auch direkt Strafanzeige beim EFD zu erstatten. Eine Involvierung der FINMA, welche bislang als reiner «Durchlauferhitzer» dient, wird somit künftig nur noch nötig sein, wenn eine formlose Bereinigung eines offenlegungsrechtlichen Missstands durch die Offenlegungsstellen im umschriebenen Sinne nicht erreicht werden kann oder eine schwere Meldepflichtverletzung vorliegt und somit ein Enforcementverfahren geführt werden muss. Dies dürfte bei der FINMA zu einem geringeren Aufwand führen. Auch die Vereinfachung des Verfahrens zur Anerkennung ausländischer Handelsplätze wird zu einer Entlastung der FINMA von bestimmten Verwaltungsaufgaben führen.
Hingegen dürfte die Änderungen im Bereich der Melde- und Handelsüberwachungsstellen nach Ansicht der FINMA, dargelegt in der vom SIF in Auftrag gegebenen externen Studie,51 zu einer deutlichen Erhöhung ihres Finanz- und Personalaufwands führen. Neben den laufenden Kosten wird die Einrichtung der erforderlichen technischen Infrastruktur erhebliche Anfangsinvestitionen erfordern. Hinzu kommen die Ressourcen, die für die neuen Aufgaben der FINMA im Zusammenhang mit den Emittentenpflichten erforderlich sind. Eine genaue Kostenschätzung ist jedoch zum heutigen Zeitpunkt noch nicht möglich.
6. Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich wie das FinfraG selber auf die Artikel 98 Absätze 1 und 2 der Bundesverfassung52 (BV), welche dem Bund die Kompetenz zum Erlass von Vorschriften über das Banken- und Börsenwesen sowie über Finanzdienstleistungen in anderen Bereichen gibt.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die internationalen Verpflichtungen der Schweiz werden durch die Vorlage nicht berührt. Für weitergehende Ausführungen wird auf die Ausführungen unter den Ziffern 2 und 3 verwiesen.
6.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen.
6.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die in der Vorlage enthaltenen Rechtsetzungsdelegationen an den Bundesrat oder die FINMA tragen dem Umstand Rechnung, dass es sich beim FinfraG um ein Rahmengesetz handelt und sollen eine flexible Anpassung an die Entwicklungen des Marktes erlauben. Zur Begründung wird auf die Erläuterungen zum entsprechenden Artikel verwiesen.
6.5 Datenschutz
Mit der Umsetzung der Vorlage werden wie bis anhin Daten im Bereich der Transaktionsmeldungen, der Offenlegung und den Management-Transaktionen durch die Börsen, die FINMA
51 Siehe Swiss Economics (2024): Zentralisierung der Handelsüberwachungs- und Meldestellen.
52 SR 101