Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 60 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes

spezifische Ausführungsbestimmungen zu erlassen, dies namentlich im Bereich der notwendigen organisatorischen Massnahmen (vgl. Art. 25 Abs. 3 FIDLEG analog).

Absatz 2

Absatz 2 normiert den Grundsatz, dass für den Fall, dass der Ersteller der Finanzanalyse die Anforderungen nach Absatz 1, also die Artikel 21–27 FIDLEG nicht sinngemäss erfüllt, die Finanzanalyse nicht als unabhängig gilt und klar als nicht unabhängige Finanzanalyse gekennzeichnet werden muss. Unabhängige Finanzanalysen sind demzufolge nicht per se unzulässig, unterliegen aber aus Gründen des Anlegerschutzes einer klaren Kennzeichnungspflicht. Eine klare Kennzeichnung ist nur dann gegeben, wenn sie prominent angebracht wird.

4.4 Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200342

Ersatz eines Ausdrucks

Diese Änderung betrifft nur die deutsche Sprachfassung. Wie im FinfraG und in Übereinstimmung mit den übrigen Finanzvorschriften wird der Begriff «systemisch bedeutsam» durch «systemrelevant» ersetzt. Es handelt sich um eine rein redaktionelle Anpassung, mit der keine Änderung des Geltungsbereichs der betreffenden Bestimmungen verbunden ist.

Art. 19 Abs. 2

Zum Zwecke der Vereinfachung wird vorgeschlagen, dass Artikel 19 NBG direkt auf die in Artikel 22 FinfraG genannten Kriterien verweist, um zu definieren, ob eine ausländische Finanzmarktinfrastruktur in der Schweiz systemrelevant ist, ohne zusätzliche spezifische Kriterien im NBG vorzusehen.

Art. 20a Auskunftspflicht und Prüfungsbefugnisse bei Auslagerung von Dienstleistungen

Dieser Artikel stellt das Gegenstück zum neuen Artikel 84a FinfraG dar und dient der Gewährleistung, dass die SNB auch bei Auslagerung von Dienstleistungen eine wirksame Aufsicht der systemrelevanten Finanzmarktinfrastrukturen sicherstellen kann.

Da die SNB ihre Aufsicht auf der Grundlage der im NBG definierten Instrumente durchführt, bedarf es in diesem Gesetz einer spezifischen Bestimmung, um sicherzustellen, dass die SNB ebenso wie die FINMA direkt beim betreffenden Dienstleister die Informationen einholen und die erforderlichen Prüfungen durchführen kann.

4.5 Bankengesetz vom 8. November 193443

Art. 30a Abs. 6

Dieser Absatz stellt das Gegenstück zu Artikel 92 FinfraG im BankG dar und ermöglicht eine bessere Berücksichtigung der Auswirkungen von im Falle einer Insolvenz einer Bank ergriffenen Massnahmen auf die Finanzmarktinfrastrukturen, mit denen sie in Verbindung steht.

42 SR 951.11

43 SR 952.0