Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 60 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes
5.3 Auswirkungen auf die betroffenen Akteure
5.3.1 Auswirkungen auf die Finanzmarktinfrastrukturen
Die Vorlage betrifft sämtliche dem FinfraG unterstellten Finanzmarktinfrastrukturen (Börsen, multilaterale Handelssysteme, zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer, Transaktionsregister, DLT-Handelssysteme, Zahlungssysteme) unabhängig davon, ob sie systemrelevant sind oder nicht.
Die neuen Anforderungen an Finanzmartkinfrastrukturen dürften ihre Widerstandsfähigkeit verbessern, das Vertrauen in diese Infrastrukturen, die Stabilität der Schweizer Finanzmärkte und die Schweizer Wirtschaft insgesamt stärken (vgl. 5.2). Für die betroffenen Finanzmarktinfrastrukturen sind sie jedoch auch mit Kosten verbunden. Dies betrifft insbesondere die Gone-Concern-Anforderungen, welche die Finanzmarktinfrastrukturen gegenüber einer drohenden Insolvenz widerstandsfähiger machen sollen. Auch die Pflicht bestimmter nicht systemrelevanter Finanzmarktinfrastrukturen, einen präventiven Auflösungsplan zu erstellen, ermöglicht es ihnen zwar, besser auf eine mögliche Geschäftsaufgabe vorbereitet zu sein, stellt jedoch zusätzlichen Aufwand dar.
Mit der Vorlage werden mehrere Klarstellungen zu bestehenden Bestimmungen gemacht und bestimmte Regelungen von der FinfraV ins FinfraG überführt, was die Rechtssicherheit erhöhen wird. Dies gilt insbesondere für die Zahlungssysteme, deren spezifische Pflichten neu dem Grundsatz nach auf Gesetzesstufe geregelt werden. Ferner wird präzisiert, ab wann eine Bewilligung als Zahlungssystem erforderlich ist, indem der Bundesrat die Befugnis erhält, Schwellenwerte auf Ebene der FinfraV festzulegen. Schliesslich wird auch die Präzisierung der Definition des Zentralverwahrers die Rechtssicherheit erhöhen.
Im Zusammenhang mit der Zentralisierung der Meldestellen hat das EFD eine externe Studie in Auftrag gegeben, um die wirtschaftlichen Auswirkungen, insbesondere auf die Börsen, zu bewerten.46 Diese Studie, hat ergeben, dass die Änderungen nur sehr geringe Auswirkungen auf BX Swiss in Bezug auf die Kosten haben werden.47
5.3.2 Auswirkungen für Anlegerinnen und Anleger
Die Stabilität des Finanzsystems, die Funktionsfähigkeit und Transparenz der Finanzmärkte, der Schutz der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer sowie die Gleichbehandlung sind zentral für die Anlegerinnen und Anleger. Die meisten der vorliegenden Änderungen betreffen daher direkt oder indirekt die Anlegerinnen und Anleger. Insbesondere werden die Widerstandsfähigkeit der Finanzmarktinfrastrukturen gestärkt, die Transparenz auf den Märkten erhöht und die Vorbeugung von Marktmissbrauch verbessert.
Mehrere der Änderungen sollten zu einem geringeren Aufwand für die Anlegerinnen und Anleger führen, beispielsweise die Aufhebung des untersten meldepflichtigen Grenzwerts von drei Prozent der Stimmrechte im Bereich des Offenlegungsrechts. Diese Änderung wird auch für die Emittenten und die Offenlegungsstellen den Aufwand verringern. Im Bereich des Derivatehandels wird ferner vorgesehen, dass bei Anerkennung des ausländischen Rechts durch die FINMA nach Artikel 95 FinfraG auch die Parteieigenschaft der Gegenparteien als gleichwertig anerkannt werden kann. Dies dürfte bei den betroffenen im Derivatehandel tätigen Anlegern bzw. Unternehmen zu einer Senkung der Kosten im Zusammenhang mit den Pflichten zur Risikominderung bei grenzüberschreitenden Transaktionen führen.
Die Änderungen, welche darauf abzielen, die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts zu verbessern, dürften vielfältige Auswirkungen auf die Anlegerinnen und Anleger haben. Die Änderun-
46 Siehe Swiss Economics (2024): Zentralisierung der Handelsüberwachungs- und Meldestellen.
47 Die SIX wollte sich an der Studie nicht beteiligen.