Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 60 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes
gen im Bereich der Melde- und Handelsüberwachungsstellen sollten zu einem besseren Anlegerschutz und einer besseren Funktionsfähigkeit der Märkte führen, so die vom EFD in Auftrag gegebene externe Studie.48
5.3.3 Nichtfinanzielle Unternehmen und Emittenten
Bei den Emittenten dürften einige Änderungen im Bereich der Bekämpfung von Marktmissbrauch zu einem erhöhten Aufwand führen, insbesondere die generelle Pflicht zur Erstellung von Insiderlisten. Allerdings ist davon auszugehen, dass diese Änderungen generell auch das Vertrauen der Anlegerinnen und Anleger in die Schweizer Finanzmärkte stärken werden, was indirekt den von diesen Unternehmen ausgegebenen Effekten zugutekommen dürfte. Zu diesen Änderungen, welche das Vertrauen der Anlegerinnen und Anleger stärken sollen, gehören neben der bereits erwähnten Pflicht zur Erstellung von Insiderlisten und die staatliche Regelung der Ad-hoc-Publizität und der Management-Transaktionen. Diese Pflichten werden heute bereits im Kotierungsreglement der Börsen geregelten und ihre Überführung ins FinfraG sollte insofern keine nennenswert höheren Kosten bei den Emittenten verursachen.
Durch den Gesetzesvorentwurf werden auch die Anforderungen in bestimmten Bereichen verringert. Insbesondere werden kleine nichtfinanzielle Gegenparteien von der Meldepflicht befreit, die allerdings vom Bundesrat aus Gründen der Verhältnismässigkeit noch nicht in Kraft gesetzt worden ist. Die potenziellen Kosten einer solchen Meldepflicht hätten sich gemäss einer Umfrage von kleinen nichtfinanziellen Gegenparteien auf einige Zehntausend bis mehrere Millionen Franken pro Unternehmen pro Jahr belaufen können (IT-Kosten, Kosten für Meldungen etc.), wobei die Schätzungen auf Erfahrungen der kleinen nichtfinanziellen Gegenparteien in anderen Jurisdiktionen, insbesondere in der EU basieren.49
5.3.4 Banken
Die Banken sind unter anderem als Anlegerinnen, Emittentinnen, finanzielle Gegenparteien und Teilnehmerinnen an einer Börse von mehreren Änderungen betroffen, insbesondere als Anlegerin (siehe entsprechendes Kapitel). Zudem ist ebenfalls vorgesehen, dass Banken, die ein Zahlungssystem betreiben, verpflichtet werden, die nach dem FinfraG für Zahlungssysteme geltenden Pflichten zu erfüllen, ohne dass sie jedoch eine Bewilligung für das Zahlungssystem einholen müssen. Diese Änderung dürfte zwar zur Verbesserung der Finanzstabilität und zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen in Bezug auf Finanzmarktinfrastrukturen beitragen, bringt aber auch zusätzlichen Aufwand für Banken, die ein Zahlungssystem betreiben, mit sich. Dies allerdings nur ab einem Schwellenwert, der in der FinfraV noch festgelegt werden muss.
Die Banken sind auch unmittelbar von Änderungen im Bereich der Melde- und Handelsüberwachungsstellen betroffen. Aus der vom EFD in Auftrag gegebenen externen Studie50 geht hervor, dass diese Änderungen für die UBS nach eigener Ansicht vernachlässigbare finanzielle Folgen haben, wobei abhängig von den Änderungen des Meldeformats auch positive Auswirkungen in Bezug auf den Aufwand zu erwarten wären. Nach Ansicht der Hypothekarbank Lenzburg ist es schwierig, die Auswirkungen abzuschätzen, aber es ist möglich, dass eine Änderung des Status quo, insbesondere in Bezug auf das Meldeformat, zu Mehrbelastungen führen könnte.
48 Siehe Swiss Economics (2024): Zentralisierung der Handelsüberwachungs- und Meldestellen.
49 Siehe Evaluationsbericht EFD, Abschnitt 3.2.1
50 Siehe Swiss Economics (2024): Zentralisierung der Handelsüberwachungs- und Meldestellen.