Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/1: Totalrevision der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) · 118 Seiten

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Artikel 5 Bildungsumfang

Kantone

AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, LU, OW, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, ZG, ZH begrüssen ausdrücklich

den neuen Begriff in Abs. 3 Bst. c (Schulunterricht statt schulische Präsenzzeiten), welcher gemäss den Ausführungen im erläuternden Bericht Blended Learning als reguläre Unterrichtsoption zulässt. Die Klärung der Begrifflichkeiten und der Rahmenbedingungen im RLP-BM wird von diesen Kantonen ebenfalls begrüsst. Sie sind der Meinung, dass die Vorteile einer allgemeingültigen Definition die Nachteile einer Anpassung der Bildungsgänge einzelner Anbieter überwiegen.

VD ist begrüsst den neuen Begriff in Abs. 3 Bst. c und die somit entstandene Flexibilität.

AG, GE, NE, NW, VS haben zu diesem Artikel keine Bemerkung. NE weist auf einen Tippfehler im Abs. 4 der französischen Version der Synopse hin.

Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft

SAV, economiesuisse und sgv begrüssen die begrifflichen Präzisierungen in Abs. 3 Bst. c und somit die Berücksichtigung von Blended Learning als reguläre Unterrichtsoption.

SGB unterstützt die Anpassung der Begriffe in Abs. 3, um moderne Lehr-Lern-Arrangements wie Blended Learning zu berücksichtigen, welches neben dem klassischen Lernsetting der Präsenzlektionen auch das Lernsetting des begleiteten selbstorganisierten Lernens vorsieht. Wichtig erscheint SGB zu betonen, dass es sich bei diesen Unterrichtssequenzen um begleitetes selbstorganisiertes Lernen handelt, wo Lehrpersonen Hilfe und Unterstützung leisten können müssen. Die Unterrichtsqualität in Sachen Betreuung und Begleitung darf dadurch keinen Schaden nehmen.

Organisationen aus dem Bildungsbereich

Gesamtschweizerische Organisationen

SBBK, SDK und TRBS begrüssen ausdrücklich die begrifflichen Präzisierungen in Abs. 3 Bst. c und somit die Berücksichtigung von Blended Learning als reguläre Unterrichtsoption. Die Klärung der Begrifflichkeiten und der Rahmenbedingungen im RLP-BM wird von diesen Organisationen ebenfalls begrüsst. Sie sind der Meinung, dass die Vorteile einer allgemeingültigen Definition die Nachteile einer Anpassung der Bildungsgänge einzelner Anbieter überwiegen.

VSP begrüsst die vorgesehene Erweiterung, wonach BM-Lektionen nicht mehr ausschliesslich als schulische Präsenzzeiten zu verstehen sind (Abs. 3 Bst. c). VSP weist darauf hin, dass die minimale Anzahl Lektionen (1440) für die BM2 (Vollzeit) in der Umsetzung zu hoch ausfällt und reduziert werden sollte.

KSHW begrüsst die begrifflichen Präzisierungen in Abs. 3 Bst. c, welche die Flexibilität erhöhen. Ob es “Blended-Learning-Phasen" geben soll, soll von den Schulen bzw. Kantonen entschieden werden.

KSHW wünscht sich eine Anpassung des erläuternden Berichts in diese Richtung.