Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/1: Totalrevision der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) · 118 Seiten
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Artikel 11 Interdisziplinäre Arbeiten
Kantone
AG, GE, NW, SG, VS haben zu diesem Artikel keine Bemerkungen.
AI, AR, BE, BL, BS, FR, LU, OW, SZ, SO, SZ, TG, UR, ZG, ZH begrüssen explizit die Aufhebung der
starren Prozentvorgabe (10% des Berufsmaturitätsunterrichts) für das interdisziplinäre Arbeiten, die Festlegung der Anzahl der zu erbringenden Leistungen im interdisziplinären Arbeiten der Fächer aller Unterrichtsbereiche (IDAF) (Abs. 4) sowie die Präzisierung bezüglich des Zeitpunkts der Erstellung der interdisziplinären Projektarbeit (IDPA) (Abs. 5). Dass der definierte Zeitpunkt (letzte zwei Semester des Berufsmaturitätsunterrichts) neu auch für schulisch organisierte berufliche Grundbildungen mit EFZ-Praktikum am Schluss gilt, wird ebenfalls von diesen Kantonen begrüsst und als folgerichtig erachtet, da das Praktikum im Zusammenhang mit der beruflichen Grundbildung steht, und nicht im Zusammenhang mit dem Berufsmaturitätsunterricht als solcher. Für den Abschluss der IDPA vor dem Praktikum spricht auch klar, dass eine Wiederholung der nicht bestandenen Berufsmaturitätsprüfung unmittelbar im Anschluss mit einer Repetition des letzten BM-Jahres erfolgen kann.
TI teilt die Einschätzung der obenerwähnten Kantone, würde aber in den Abs. 4 und 7 den Bezug zur Arbeitswelt im Zusammenhang mit der IDPA streichen.
VD begrüsst explizit die Aufhebung der starren Prozentvorgabe für das interdisziplinäre Arbeiten. VD begrüsst ebenfalls den im Abs. 5 festgelegten Zeitpunkt der IDPA für alle Angebote (betrieblich und schulisch organisiert).
GL begrüsst explizit die Aufhebung der starren Prozentvorgabe für das interdisziplinäre Arbeiten sowie die Festlegung der Anzahl der zu erbringenden Leistungen im IDAF (Abs. 4). GL hätte es hingegen vorgezogen, wenn in der BM1 die IDPA bereits ab dem drittletzten Semester hätte stattfinden könnten (Abs. 5), damit die Lernenden im letzten Lehrjahr mit den Abschlussprüfungen nicht zu sehr ausgelastet werden.
SH begrüsst explizit die Aufhebung der starren Prozentvorgabe für das interdisziplinäre Arbeiten. Hingegen beantragt SH die Beibehaltung der bisherigen Formulierung von Abs. 4 (Gegen Ende des Bildungsgangs). In der BM1 soll es aus seiner Sicht möglich sein, die IDPA vor den letzten zwei Semestern zu verfassen (Entlastung der Kandidaten im letzten Ausbildungsjahr).
JU begrüsst explizit die Aufhebung der starren Prozentvorgabe für das interdisziplinäre Arbeiten. Bezüglich des Zeitpunkts der Erstellung der IDPA (Abs. 5) wünscht sich JU die Anpassung, dass die Erstellung der IDPA frühestens im 4. Semester begonnen und frühestens im 5. Semester abgeschlossen werden kann. In Bezug auf die Anzahl der notwendigen IDAF-Leistungen (Abs. 4) würde JU auch für viersemestrige Bildungsgänge 3 IDAF-Leistungen vorsehen (analog zu zweisemestrigen Bildungsgängen), anstatt mindestens 2 Leistungen pro Semester in mindestens zwei Semestern. Dies liegt daran, dass in der Umsetzung gewisse Branchen nur während zwei Semestern unterrichtet werden (die wenigen Kandidaten von viersemestrigen Angeboten werden mit Kandidaten von zweisemestrigen Angeboten gruppiert). JU regt ausserdem an, dass die IDPA auch Bezüge zu einer gesellschaftlichen oder umweltbezogenen Problematik herstellt (Abs. 7).
NE ist der Ansicht, dass die Erstellung der IDPA vor den letzten zwei Semestern des Unterrichts in der BM1 ermöglicht werden sollte, vorausgesetzt dass die notwendigen IDAF-Leistungen vor der IDPA