Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/1: Totalrevision der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) · 118 Seiten
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Interkantonale und kantonale Organisationen
KIMS begrüsst die begrifflichen Präzisierungen in Abs. 3 Bst. c, welche die Flexibilität erhöhen. Ob es “Blended-Learning-Phasen" geben soll, soll von den Schulen bzw. Kantonen entschieden werden.
KIMS wünscht sich eine Anpassung des erläuternden Berichts in diese Richtung.
SVMEP begrüsst nicht die Anpassung der Begriffe in Abs. 3 Bst. c, welche Blended Lerning als Unterrichtsoption zulässt. Allfällige Mängel werden künftig nicht mehr auf objektive Ausbildungsbedingungen zurückgeführt, sondern auf die individuelle Verantwortung der Lehrkräfte und der Lernenden.
Organisationen der Wirtschaft
OdASanté, H+ und Spitex Schweiz unterstützen die Änderungen.
VBV, Centre Patronal, SBV und Suissetec begrüssen die begrifflichen Präzisierungen in Abs. 3 Bst. c (Schulunterricht statt schulische Präsenzzeiten) und somit die Berücksichtigung von Blended Learning als reguläre Unterrichtsoption.
Artikel 6 Lohnabzug und Arbeitszeitanrechnung
Kantone
Die Kantone haben zu diesem Artikel keine Bemerkungen.
Organisationen aus dem Bildungsbereich
Gesamtschweizerische Organisationen
Travail.Suisse begrüsst explizit, dass in der vorliegenden Revision auch Richtlinien zum Blended Learning festgelegt werden. In diesem Zusammenhang kommt den Bestimmungen dieses Artikels zum unzulässigen Lohnabzug und Arbeitszeitanrechnung bei Unterricht ausserhalb der üblichen Arbeitszeit entscheidende Bedeutung zu.
SGB begrüsst aus gewerkschaftlicher Sicht ausdrücklich die Erläuterungen zu diesem Artikel bezüglich Arbeitszeitanrechnung und Freistellung für den gesamten Berufsmaturitätsunterricht im Fall von Blended Learning (d. H. auch wenn der Unterricht im Rahmen des begleiteten selbstorganisierten Lernens asynchron und ausserhalb der Arbeitszeit stattfindet).
Organisationen der Wirtschaft
OdASanté, H+ und Spitex Schweiz unterstützen die Änderungen.
2. Abschnitt: Berufsmaturitätsunterricht
Artikel 7 Gliederung
Kantone
AG, GE, GL, JU, NE, VS haben zu diesem Artikel keine Bemerkungen.
AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TI, TG, UR, VD ZG, ZH begrüssen
ausdrücklich die präzisierte Formulierung in der angepassten Bestimmung.