Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/1: Totalrevision der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) · 118 Seiten
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Thema aus mindestens zwei Fächern des Berufsmaturitätsunterrichts und [....]) und möchten geklärt haben, ob “eine Leistung” jede der Leistungen oder nur eine einzelne bedeutet. Wenn es jede sein soll, wird das IDAF zu einem riesigen Koordinationsaufwand. Um den Aufwand zu reduzieren, wird beantragt, den Abs. 4 so umzuformulieren, dass “mindestens” eine Leistung ein Thema aus mindestens zwei Fächern umfasst und in Bezug zur Arbeitswelt steht». In Bezug auf den neu festgelegten Zeitpunkt der IDPA (Abs. 5) wird die Beibehaltung der bisherigen Formulierung (Gegen Ende des Bildungsgangs) beantragt, damit die IDPA bereits vor dem letzten Ausbildungsjahr begonnen werden kann, was die Lernenden im Abschlussjahr entlastet.
LKB begrüsst die Präzisierung bezüglich des Zeitpunkts der Erstellung der IDPA (Abs. 5). Dass der definierte Zeitpunkt (letzte zwei Semester des Berufsmaturitätsunterrichts) neu auch für schulisch organisierte berufliche Grundbildungen mit EFZ-Praktikum am Schluss gilt, wird grundsätzlich begrüsst und als folgerichtig erachtet, da das Praktikum im Zusammenhang mit der beruflichen Grundbildung steht, und nicht im Zusammenhang mit dem Berufsmaturitätsunterricht als solcher. LKB regt jedoch an, für schulisch organisierte Grundbildungen eine separate Regelung vorzusehen, welche den Schulen mehr Gestaltungsspielraum lässt.
SVMEP kritisiert die Erweiterung des IDAF auf alle Unterrichtsbereiche, da dies die administrative Verwaltung der Zeitpläne erschwert. Ausserdem sind einige Fächer für die Interdisziplinarität weniger geeignet als andere (z. B. jene Fächer, deren Gegenstand nicht explizit die Sprache ist). SVMEP möchte auch noch geklärt haben, ob die IDPA über die beiden letzten Semester hinweg oder im Rahmen der beiden letzten Semester realisiert werden soll.
Organisationen an den Schulen der Sekundarstufe II und an den Fachhochschulen
BFH begrüsst ausdrücklich Inhalt und Struktur dieses Artikels.
BZT schlägt vor, dass die Erstellung der IDPA “im letzten Jahr des Berufsmaturitätsunterrichts” anstatt “in den letzten zwei Semestern” stattfindet (Abs. 5).
BBZG ist der Ansicht, dass Abs. 4 umformuliert werden soll. Bei zweisemestrigen Bildungsgängen sind mindestens drei Leistungen zu erbringen, sinnvollerweise auf beide Semester verteilt. Nach dem aktuellen Wortlaut ist aus Sicht von BBZG eine solche Aufteilung nicht zulässig.
BSA ist der Ansicht, dass die geforderte Anzahl beteiligter Fächer am IDAF dazu führen wird, dass das interdisziplinäre Arbeiten nur noch oberflächlich behandelt werden kann.
Organisationen der Wirtschaft
OdASanté, H+ und Spitex Schweiz unterstützen die Änderungen.
Ovap, BIKAS, IGKG und Swissmem begrüssen ausdrücklich, dass die IDPA in den letzten zwei Semestern des Berufsmaturitätsunterrichts anfällt.