Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/1: Totalrevision der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) · 118 Seiten

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OdASanté, H+ und Spitex Schweiz sind der Ansicht, dass die Ausrichtungen in der BMV namentlich nicht zwingend genannt werden müssen. In der BMV sollten aber Anforderungen an die Ausrichtungen definiert werden (z. B. ausreichende Abstützung auf Entwicklungen in der Arbeitswelt und an den Fachhochschulen, ausreichende Anzahl an Lernenden etc.). Die BMV sollte ebenfalls eine Regelung des Prozesses zur Weiterentwicklung des RLP-BM – analog zu den Regelungen der Berufsentwicklung in den Bildungsverordnungen – sowie die Pflicht zur regelmässigen Überprüfung der Aktualität des RLP-BM enthalten.

Artikel 13 Besuch des Berufsmaturitätsunterrichts und Organisation der Bildungsgänge

Kantone

JU, NW, VS haben zu diesem Artikel keine Bemerkungen.

GE, NE, SG und VD begrüssen explizit die Möglichkeit, einen BM2-Bildungsgang nach einem Misserfolg in der BM1 vollständig absolvieren zu können (Abs. 2).

AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, SH, SO, SZ, TI, TG, ZG, ZH begrüssen explizit die Möglichkeit, einen BM2-Bildungsgang nach einem Misserfolg in der BM1 vollständig absolvieren zu können (Abs. 2) sowie die Aufnahme der bewährten Eckwerte 2-4-5 zur Förderung der BM1 in die BMV (Abs. 3 Bst. ac).

LU und OW teilen die Einschätzung der obenerwähnten Kantone. Sie regen zusätzlich an, dass der Eckwert 1 (BM-Start frühestens 1 Jahr vor Lehrbeginn), welcher im Rahmen eines Pilotprojekts aktuell umgesetzt wird, aufgrund der guten Erfahrungen im Kanton LU auch in der BMV verankert werden soll.

NE empfiehlt, in Abs. 1 Bst. b den Begriff “berufsbegleitend/en cours d’emploi” durch “Teilzeit/à temps partiel” zu ersetzen, da die BM2 auch ohne irdenwelche Anstellung besucht werden kann. NE erachtet zudem die Bestimmung in Abs. 3 als anachronistisch, da sie einen BM-Start vor Lehrbeginn und zwar im letzten Ausbildungsjahr der Sekundarstufe I verunmöglicht (impliziter Verweis auf das Pilotprojekt im Kanton LU).

SG fragt sich, ob im erläuternden Bericht der Hinweis, dass mindestens 2/3 des BM-Unterrichts absolviert werden müssen, um von der Allgemeinbildung dispensiert zu werden, sinnvoll ist. Aus Sicht des Kantons wäre der Hinweis, dass Lernende, welche den BM-Unterricht bis und mit dem zweitletzten Semester der beruflichen Grundbildung besuchen von der Allgemeinbildung dispensiert sind.

AG stellt die Klarstellung im erläuternden Bericht in Frage, die besagt, dass der erneute Besuch der BM 2 – d.h. der erneute Besuch eines gesamten BM 2-Bildungsgangs – nach einem oder zwei erfolglosen BM 2-Prüfungsversuchen nicht gestattet ist. Aus Sicht des Kantons läuft die Regelung dem Prinzip des lebenslangen Lernens zuwider. Ausserdem ist diese Regelung in der BMV selbst nicht erwähnt.

Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft

SAV, economiesuisse und sgv sehen in Abs. 2 einen Widerspruch zu den Bestrebungen, bereits erbrachte Bildungsleistungen anzurechnen und beantragen, dass vollständig abgeschlossene und erfolgreich absolvierte Leistungen aus der BM1 in der BM2 angerechnet werden und nicht mehr absolviert