Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/1: Totalrevision der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) · 118 Seiten
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AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, SO, SH, TI, ZG, ZH sind der Ansicht, dass der Zeitpunkt (2031) der letztmaligen Wiederholung (Abs. 2) sich in der Praxis als knapp gewählt erweisen könnte für Personen, die 2025 in eine vierjährige Ausbildung starten, die Ausbildung um ein Jahr verlängern, die Berufsmaturitätsprüfung nicht bestehen und die Wiederholungsprüfung nicht unmittelbar antreten können. Die obenerwähnten Kantone begrüssen die im Abs. 6 klar definierten Unterlagen für die Erneuerung der Anerkennungsverfügung und wünschen sich ein IT-Tool zur Einreichung der Anträge. Sie begrüssen ausserdem, dass lediglich für mehrsprachige und Blended Learning-Bildungsgänge ein neues Anerkennungsgesuch bzw. ein neues Anerkennungsverfahren vorgesehen wird (Abs. 7). Gleichwohl werden die Neuerungen für die mehrsprachige Berufsmaturität nicht als derart gewichtig erachtet, dass dies ein vollständiges neues Verfahren erfordert. In Bezug auf Abs. 9 wonach Anerkennungsgesuche nach bisherigem Recht, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der revidierten BMV noch hängig sind, nach neuem Recht beurteilt werden, hätten sich die obenerwähnten Kantone gewünscht, das hängige Verfahren ohne Neueinreichung der Gesuche unter das neue Recht genommen werden. In diesem Zusammenhang gehen die Kantone davon aus, dass altrechtlich gestartete Bildungsgänge zu ordentlichen anerkannten Abschlüssen führen werden.
SZ begrüsst die im Abs. 6 klar definierten Unterlagen für die Erneuerung der Anerkennungsverfügung und wünscht sich ein IT-Tool zur Einreichung der Anträge. SZ begrüsst ausserdem, dass lediglich für mehrsprachige und Blended Learning-Bildungsgänge ein neues Anerkennungsgesuch bzw. ein neues Anerkennungsverfahren vorgesehen wird (Abs. 7). Gleichwohl erachtet SZ die Neuerungen für die mehrsprachige Berufsmaturität nicht als derart gewichtig, dass mehrsprachige Bildungsgänge ein vollständiges neues Verfahren durchlaufen müssen.
VS ist der Meinung, dass der Zeitpunkt (2031) der letztmaligen Wiederholung (Abs. 2) zu knapp bemessen ist. Als Beispiel nennt der Kanton Bildungsgänge im Rahmen von schulisch organisierten Grundbildungen für Sportlerinnen und Sportler oder Künstlerinnen und Künstler, welche 4 Jahre dauern (mit einjährigem Vollzeitpraktikum oder zweijährigem Teilzeitpraktikum im Anschluss). Der festgelegte Zeitpunkt der letztmaligen Wiederholung sollte diese Fälle berücksichtigen.
FR ist der Ansicht, dass der Zeitpunkt (2031) der letztmaligen Wiederholung (Abs. 2) sich in der Praxis als knapp gewählt erweisen könnte für Personen, welche 2025 eine vierjährige Ausbildung starten.
Pragmatische Lösungen sollten aber gefunden werden können. FR begrüsst die im Abs. 6 klar definierten Unterlagen für die Erneuerung der Anerkennungsverfügung und wünscht sich ein IT-Tool zur Einreichung der Anträge. FR lehnt die Bestimmung ab, wonach mehrsprachige Bildungsgänge neu anerkannt werden müssen (Abs. 7).
In Bezug auf Abs. 9 wünscht sich VD, dass hängige Anerkennungsverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der revidierten BMV ohne Neueinreichung der Gesuche unter das neue Recht genommen werden. In diesem Zusammenhang geht der Kanton davon aus, dass altrechtlich gestartete Bildungsgänge zu ordentlichen anerkannten Abschlüssen führen werden.
NE ist der Ansicht, dass der Zeitpunkt (2031) der letztmaligen Wiederholung (Abs. 2) sich in der Praxis als knapp gewählt erweisen könnte für Personen, welche 2025 eine vierjährige Ausbildung starten. NE lehnt die Bestimmung ab, wonach mehrsprachige Bildungsgänge neu anerkannt werden müssen (Abs. 7). In Bezug auf Abs. 9 möchte NE geklärt haben, ob die Bildungsgänge, welche vor dem Inkrafttreten der neuen BMV starten, gemäss altrechtlichem oder neuem Recht beurteilt werden
AG hält fest, dass die BM-Grundlagen spätestens Ende Juli 2025 erlassen werden müssen, damit die Kantone die notwendigen Anpassungen gemäss Abs. 3 und 4 auf kantonaler Ebene machen können. In Bezug auf Abs. 7 erachtet AG die Neurungen für die mehrsprachige Berufsmaturität nicht als