Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/1: Totalrevision der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) · 118 Seiten

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derart gewichtig, dass mehrsprachige Bildungsgänge ein vollständiges neues Verfahren durchlaufen müssen.

GE lehnt auch die Bestimmung ab, wonach mehrsprachige Bildungsgänge neu anerkannt werden müssen (abs. 7).

Organisationen aus dem Bildungsbereich

Gesamtschweizerische Organisationen

SBBK, SDK und TRBS sind der Ansicht, dass der Zeitpunkt (2031) der letztmaligen Wiederholung (Abs. 2) sich in der Praxis als knapp gewählt erweisen könnte für Personen, die 2025 in eine vierjährige Ausbildung starten, die Ausbildung um ein Jahr verlängern, die Berufsmaturitätsprüfung nicht bestehen und die Wiederholungsprüfung nicht unmittelbar antreten können. Die obenerwähnten Organisationen begrüssen die im Abs. 6 klar definierten Unterlagen für die Erneuerung der Anerkennungsverfügung und wünschen sich ein IT-Tool zur Einreichung der Anträge. Sie begrüssen ausserdem, dass lediglich für mehrsprachige und Blended Learning-Bildungsgänge ein neues Anerkennungsgesuch bzw. ein neues Anerkennungsverfahren vorgesehen wird (Abs. 7). Gleichwohl werden die Neuerungen für die mehrsprachige Berufsmaturität nicht als derart gewichtig erachtet, dass dies ein vollständiges neues Verfahren erfordert. In Bezug auf Abs. 9 wonach Anerkennungsgesuche nach bisherigem Recht, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der revidierten BMV noch hängig sind, nach neuem Recht beurteilt werden, hätten sich die obenerwähnten Organisationen gewünscht, das hängige Verfahren ohne Neueinreichung der Gesuche unter das neue Recht genommen werden. In diesem Zusammenhang gehen die obenerwähnten Organisationen davon aus, dass altrechtlich gestartete Bildungsgänge zu ordentlichen anerkannten Abschlüssen führen werden.

Organisationen an den Schulen der Sekundarstufe II und an den Fachhochschulen

BSA würde keine neuen Anerkennungsverfahren für bereits anerkannte Bildungsgänge durchführen. Die Einreichung der Unterlagen sollte ausreichen.

Organisationen der Wirtschaft

SAVOIRSOCIAL hat zu dieser Bestimmung die gleichen Bemerkungen wie SBBK, SDK und Table Ronde (vgl. oben).

OdASanté, H+ und Spitex Schweiz sind mit dieser Bestimmung einverstanden.

Artikel 41 Inkrafttreten

Kantone

VS hat zu diesem Artikel keine Bemerkungen.

AI, AR, AG, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, OW, SH, SO, SG, SZ, TI, TG, UR, VD, ZG, ZH

beantragen, die Inkraftsetzung auf den 1. März 2026 zu verschieben, da eine Inkraftsetzung per 1. Januar 2026 Bildungsgänge, die im Februar starten, zeitlich unter Druck setzen würde. Die kantonalen Vorschriften und die Lehrpläne, die gemäss Art. 40 Abs. 3 und 4 per 31. Juli 2026 anzupassen sind, müssten für diese Bildungsgänge deutlich früher fertiggestellt sein.

NW stellt dasselbe Problem fest, plädiert aber für eine Inkraftsetzung per 31. Juli 2026.