Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/10: Änderung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) · 6 Seiten
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lung des Mietzinsniveaus und ihrer Anfechtungsmöglichkeiten erlauben. Im Einzelfall können damit auch versteckte Mietzinserhöhungen unterbunden werden, beispielsweise, wenn nach einer Pinselsanierung das bisherige Mietzinsniveau beibehalten wird, der Referenzzinssatz jedoch erheblich gesunken ist. Es wird hingegen darauf verzichtet, auf dem Formular auch die Angabe der Stände für den neuen Mietzins zu verlangen. In aller Regel ergeben sich diese aus dem Mietvertag.
Derzeit haben neun Kantone gestützt auf Artikel 270 Absatz 2 OR Bestimmungen zur Pflicht eingeführt, den Anfangsmietzins mit einem amtlichen Formular bekanntzugeben. In sechs dieser Kantone (BS, FR, GE, LU, ZG, ZH) besteht gegenwärtig eine vollständige und in zwei (NE, VD) eine teilweise Formularpflicht. Betroffen sind ausschliesslich Regionen, in denen Wohnungsmangel besteht und der Druck auf die Mietzinsen hoch ist. Mit Zürich, Genf, Basel-Stadt und Lausanne sind die vier grössten Schweizer Städte bereits von der Formularpflicht erfasst. Die Ergänzung des Formulars würde sich somit auf eine erhebliche Zahl an Schweizer Mietverhältnissen auswirken. Auf Vermieterseite bedeutet die inhaltliche Erweiterung nur einen kleinen administrativen Mehraufwand, der als zumutbar erscheint.
2.2 Abbau mietrechtlicher Formvorschriften
Art. 19 Abs. 2
Die sich aus dem zukünftigen Artikel 269d Absatz 5 OR ergebende Aufhebung der Formularpflicht für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen bei der Staffelmiete hat zur Folge, dass entsprechende Inhaltsvorschriften obsolet geworden sind. Ausserdem besteht kein Bedarf mehr für die bisher vorgesehene Möglichkeit der Kantone, bei Staffelmieten die Kopie der Mietzinsvereinbarung als rechtsgenügendes Formular zu bezeichnen. Aus diesen Gründen können die die Staffelmiete betreffenden Inhalte in Artikel 19 Absatz 2 VMWG gestrichen werden.
Art. 19a Mitteilung bei gestaffelten Mietzinsen
Der Wegfall der Formularpflicht hat keinen Einfluss auf die Vorgabe, dass die schriftliche Mitteilung bei der Staffelmiete frühestens vier Monate vor Eintritt jeder Mietzinserhöhung erfolgen darf. Jedoch gehört diese Vorschrift nicht mehr in die die Formularpflicht betreffende Verordnungsbestimmung. Deshalb wird sie in den neuen Artikel 19a VMWG verschoben.
3 Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund und Kantone
Die Verordnungsanpassungen haben für den Bund und die Kantone nur geringfügige Auswirkungen und können mit bestehenden Ressourcen umgesetzt werden. Kurzfristig ist durch die Anpassung der Formulare ein gewisser Mehraufwand für die genehmigende Behörde (i.d.R. der Kanton) möglich. Im Zusammenhang mit dem Wegfall der Formularpflicht bei der Mitteilung einer Mietzinserhöhung bei gestaffelten Mietverträgen ist in Kantonen, die dafür im kantonalen Recht eine Regelung erlassen haben, eine Gesetzesanpassung zu prüfen.
4 Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Die Verordnungsanpassungen dürften sich wirtschaftlich besonders auf städtische Zentren auswirken, weil dort der Mietanteil weit über dem Landesdurchschnitt liegt. Gesamtwirtschaftlich betrachtet dürften die punktuellen Änderungen aber nur eine