Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/10: Änderung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) · 6 Seiten

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moderate Wirkung entfalten. Weitere Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft sind nicht ersichtlich.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen

Die Schweiz ist an keine internationale Verpflichtung gebunden, die ihren Handlungsspielraum auf dem Gebiet des innerstaatlichen Mietrechts einschränkt. Die Verordnungsanpassung ist somit in Übereinstimmung mit den völkerrechtlichen Normen,

welche für die Schweiz verbindlich sind.

5.2 Verfassungsmässigkeit und Rechtssetzungsbefugnis

Gestützt auf seine Kompetenzen im Zivilrecht (Art. 122 Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) und im Mietwesen (Art. 109 BV) hat der Bund die Miete sowie die zugehörigen Missbrauchsbestimmungen als Teil des Obligationenrechts (Art. 253 ff. OR) abschliessend geregelt. Für die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen wird dem Bundesrat in Artikel 253a Absatz 3 OR die Befugnis eingeräumt, auf Verordnungsstufe Ausführungsvorschriften zu erlassen. Der Bundesrat hat von dieser Befugnis mit dem Erlass der Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) Gebrauch gemacht. Eine Änderung der Verordnung liegt ebenfalls in seiner Befugnis.

5.3 Erlassform

Die Vorlage enthält keine wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen wären. Es handelt sich um Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsebene, die die Anwendung und Durchführung der mietrechtlichen Gesetzesbestimmungen gewährleisten sollen.

5.4 Datenschutz

Unter dem Gesichtspunkt der Bearbeitung von Personendaten hat die vorliegende Anpassung der VMWG keine Auswirkungen.