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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten
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916.310 Landwirtschaftliche Produktion
c. einen ausreichend grossen Zuchttierbestand der Rasse und genügend Züchterinnen und Züchter im geografischen Gebiet aufweist;
d. in personeller, technischer und organisatorischer Hinsicht Gewähr für die korrekte Durchführung ihrer züchterischen Massnahmen bietet;
e. eine Gesamtbuchhaltung für die züchterischen Massnahmen aller betreuten Rassen führt;
f. ihre züchterischen Massnahmen neutral und gemäss allgemeinen technischen internationalen Regeln durchführt;
g. über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt;
h. über rechtsgültige Statuten verfügt, die festlegen, dass:
1. die Zuchtorganisation oder das Zuchtunternehmen den Sitz in der Schweiz hat;
2. Falls es sich um eine Zuchtorganisation handelt, die Mitgliedschaft jeder Züchterin und jedem Züchter und, sofern Kollektivmitgliedschaften vorgesehen sind, jedem Zuchtverein und jeder Zuchtgenossenschaft offensteht.
i. Für jede betreute Rasse oder Kreuzung ein Reglement aufweist, das mindestens folgende Angaben beinhaltet:
1. Eine Beschreibung des Zuchtprogramms;
2. das geografische Gebiet;
3. Bestimmungen zur Führung des Zuchtregisters;
4. falls die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen des Anhang 1, Ziffer 2 vorgesehen ist: Bestimmungen zur deren Erfassung nach Artikel 7 Absatz 2 und deren Auswertung nach Artikel 8 Absatz 3.
2 Führt eine Zuchtorganisation ein Herdebuch für reinrassige Zuchtschweine und Hybridzuchtschweine, so gilt Artikel 3 zusätzlich.
3 Zuchtorganisation oder Zuchtunternehmen werden für jede Betreuung einer Rasse oder Kreuzung gemäss Absatz 1 separat anerkannt.
4 Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen, die ihren Sitz in der EU haben und durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der EU anerkannt sind, bedürfen für die Anerkennung der Rassen oder Kreuzungen gemäss Absatz 1 keiner Anerkennung in der Schweiz.
Art. 5 Anerkennung von Zuchtorganisationen, die das Herdebuch über den
Ursprung einer Equidenrasse führen
Zuchtorganisationen, die das Herdebuch über den Ursprung einer Equidenrasse führen, müssen zum Zeitpunkt der Gesuchstellung gemäss Artikel 3 Absatz 1 darlegen, dass sie